Norm: MRG §15a Abs2MRG §16 Abs8
Rechtssatz: 1) Die Rügeobliegenheit des Mieters erfasst die Unbrauchbarkeit eines Ausstattungsmerkmals und damit auch das Fehlen eines zeitgemäßen Standards der Badegelegenheit unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Mangel handelt, der für den Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags offenkundig sein musste. 2) Bei befristeten Vertragsverhältnissen entspricht der Mieter seiner Rügeobliegenheit nach § 15a Abs... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Hauptmieterin der Wohnung Top 34 im Haus *****. Die Antragsgegnerin ist die Vermieterin. Die Parteien schlossen am 11. 6. 2003 den schriftlichen Mietvertrag. Das Mietverhältnis begann am 1. 7. 2003 und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Im Mietvertrag ist die Nutzfläche mit 133,86 m² angegeben, tatsächlich beträgt sie 128,68 m². An Hauptmietzins wurden monatlich 957,65 EUR zuzüglich einer „EDV-Gebühr in der derzeitigen Höhe von € 0,44“ vere... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind je zur Hälfte Mit- und Wohnungseigentümer eines Wiener Zinshauses. Der Erstantragsteller erwarb die Liegenschaft zunächst allein im Jahr 1990 und begründete 1993 an allen Objekten des Hauses Wohnungseigentum. Zu diesem Zeitpunkt wiesen alle Wohnungen die Ausstattungskategorien C oder D auf. Im Jahr 1994 erwarb die Zweitantragstellerin ihre mit Wohnungseigentum verbundenen Anteile durch Schenkung. Die Antragsteller ließen verschiedene Erhaltungs... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist seit 1. Jänner 2006 Hauptmieterin der Wohnung Top 1 in *****, die bei Abschluss des Mietvertrags eine Nutzfläche von 71,75 m² aufwies, aus zwei Vorräumen, einer Küche, drei Zimmern und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit sowie zwei WCs bestand. Die Wohnung war mit einer Etagenheizung ausgestattet. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin des Hauses. Bei Abschluss des Hauptmietvertrags entsprach der vereinbarte Hauptmietzins... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Vasil P*****, vertreten durch Steiner & Steiner Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die Antragsgegner 1.) C***** KG, *****, 2.) Anatol Paul M*****, beide vertreten durch Dr. Er... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte/Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin Mag. Irmgard S*****, vertreten durch Mag. Herwig Holzer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Ing. Gerd S*****, vertreten durch Brandstetter Pritz & Partner Rech... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerinnen sind seit 1998 je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ *****, auf der ein ca 100 Jahre altes Gebäude steht. Der Antragsteller hat am 1. 1. 1987 von den Voreigentümern dieser Liegenschaft fünf im Erdgeschoß gelegene Räume in Bestand genommen. Die wesentlichen Punkte dieses Vertrages lauten wie folgt: "Das Pachtverhältnis beginnt mit 1. 1. 1987 und endet spätestens mit 31. 12. 1999. Es ist vom Pächter oder dessen Rechtsnachfolger unter Einhaltun... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsgegner ist Eigentümer der Liegenschaft *****. Die Erstantragstellerin ist seine Nichte, der Zweitantragsteller deren Lebensgefährte. Die Antragsteller mieteten ab 1. 4. 1998 die Wohnung top Nr 7 im Haus des Antragsgegners. Diese Wohnung hat eine Nutzfläche von 185,38 m2; als monatlicher Nettohauptmietzins wurde ein Betrag S 5.561,40 vereinbart, was S 30,-- pro m2 entspricht. Am 27. 9. 1999 begehrten die Antragsteller bei der zuständigen Schlichtungsstelle der ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat zwar nachträglich den Revisionsrekurs gegen seinen Sachbeschluss vom 10. 7. 2001 für zulässig erklärt, weil eine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob der Beginn von Arbeiten zur Brauchbarmachung einer Wohnung ausreicht, um den Belohnungstatbestand des § 46c MRG zu erfüllen, doch liegen die in § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) normierten Voraussetzungen für die Anrufu... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte mit Sachbeschluss fest, dass der zulässige Hauptmietzins für die Wohnung *****, zum Zeitpunkt der Anmietung am 1. 12. 1994 S 3.906 netto betrug (Punkt 1.) und verpflichtete den Zweitantragsgegner zur Rückzahlung von S 6.000 sA (Punkt 2.). Hiebei ging es unter anderem von folgendem Sachverhalt aus: Das Haus *****, stammt aus der Zeit um 1900. Es ist nicht unterkellert. Der Erhaltungszustand ist durch Mauerwerksfeuchtigkeit beeinträchtigt. Die... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Hauptmieter der Wohnung top Nr 7 im Haus *****gasse ***** in *****, mit der per 1. 2. 1994 Teile der Wohnung top Nr 6 sowie Teile des Gangs verbunden wurden. Die Antragsgegner sind Eigentümer des Hauses *****gasse ***** in *****. Die Wohnung top Nr 7 wurde im Jahr 1985 auf Kosten der Antragsgegner durch Zusammenlegung zweier Substandardwohnungen geschaffen, wobei für den Umbau ein Betrag von ca S 446.000 aufgewendet wurde. Die Nutzfläche der... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist seit April 1972 Mieter der 68,60 m2 großen Wohnung Nr 5 im Haus *****, das der Antragsgegnerin gehört. Bei Anmietung der Wohnung bestand diese aus zwei Zimmern, einem Kabinett, Küche, Vorraum, WC, Speis, Anrichte, Nebenraum und Badezimmer. Letzteres wies folgende Ausstattung auf: Entlang der gesamten Wand gegenüber der Badezimmertür stand eine Badewanne auf vier Füßen, die zum Boden hin nicht verkleidet war. Der Abfluß der Badewanne erfolgte... mehr lesen...
Norm: MRG §10MRG §10 Abs6MRG §16 Abs3MRG idF 3.WÄG §15a Abs2
Rechtssatz: Voll amortisierte Aufwendungen des Vormieters sind im Verhältnis des Vermieters zum neuen Mieter bei der Mietzinsbildung nicht außer acht zu lassen, sodass die Ausstattungskategorie nicht herabzustufen ist. Entscheidungstexte 5 Ob 2376/96i Entscheidungstext OGH 26.11.1996 5 Ob 2376/96i ... mehr lesen...
Begründung: In einem von den Antragsgegnern unter Berufung auf §§ 18, 18a, 18b und 19 MRG angestrengten Mietzinserhöhungsverfahren hat die Schlichtungsstelle der Stadt Linz am 28.Februar 1990 entschieden, daß für die 133 m2 große Wohnung der Antragsteller vom 1.April 1990 bis zum 31.Dezember 1992 ein gemäß § 18a MRG vorläufig erhöhter Hauptmietzins von S 3.606,96 zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen ist. In dieser unangefochten gebliebenen Entscheidung wurde die fragliche Wohnung in... mehr lesen...
Norm: MRG §13 Abs3 Satz2MRG §15a Abs2MRG §16 Abs3MRG §46 Abs2
Rechtssatz: Gemäß § 16 Abs 3 MRG richtet sich die Ausstattungskategorie einer Wohnung nach deren Ausstattungszustand im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages. Dieser Urkategorie ändert sich durch bloße Renovierungsmaßnahmen während der Dauer dieses Mietverhältnisses nicht, würde also nach rechtsdogmatischen Grundsätzen auch dann weitergelten, wenn ein Mieter kraft Gesetzes oder... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrt - nach vorausgegangem Verfahren bei der Schlichtungsstelle - in Ansehung des Mietobjektes top Nr. 10 im Haus der Antragsgegnerin in Salzburg, ********** die "Festsetzung des gesetzlich festgelegten Mietzinses" und die "Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Rückzahlung überhöht eingezogener Beträge". Die Antragstellerin habe im Oktober 1983 Räumlichkeiten gemietet, die vorher als Büro gedient hätten. In dieser Wohnung habe sich kein Bad bef... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3. WÄG §15a Abs1MRG §15a Abs2MRG §16 Abs1 Z4MRG §16 Abs2MRG §16 Abs3
Rechtssatz: Schon der Gesetzeswortlaut verlangt, dass in allen Fällen, in denen es auf die im § 16 Abs 2 MRG umschriebenen Ausstattungskategorien ankommt, sich die Beurteilung nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages richtet, daher auch im Falle der Vermietung im Sinne des § 16 Abs 1 Z 4 MRG. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrt nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle a) die Feststellung, daß die im
Kopf: dieser Entscheidung genannte Wohnung der Antragstellerin der Kategorie "D" zuzuordnen sei; b) die Feststellung der Überschreitung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses um monatlich S 732,-- zuzüglich 10 % USt vom 1.5.1986 bis 30.4.1989; c) die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zurückzahlung von S 80.748,-- zuviel vorgeschriebenen Hauptm... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Ernst P*****, ***** vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Herta E*****, ***** vertreten durch Dr. Paul Appiano, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind Mieter der nacheinander angemieteten und inzwischen zusammengelegten Wohnungen top Nr. 38, 39 und 40 in dem den Antragsgegnern gehörenden Haus 1160 Wien, Haberlgasse 20. Sie stellen - nach vorausgegangenen Verfahren bei der Schlichtungsstelle des Magistrates der Stadt Wien (Entscheidung vom 19. Februar 1987) - den Antrag auf Feststellung, daß der Hauptmietzins für das Bestandobjekt top Nr. 38 bis 40 im Hause Wien 16, Haberlgasse ausgehend von ein... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegner sind Eigentümer des Hauses Wien 3., Radetzkystraße 31. Mit Vertrag vom 7. März 1957 mieteten die Antragsteller die in diesem Haus gelegene Wohnung top. Nr. 22 von Ing. Karl K***, der das Haus gekauft hatte, dessen Eigentumsrecht zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht einverleibt war. Um eine allfällige Ungültigkeit dieses Vertrages zu verhindern, schlossen die Antragsteller am 30. April 1957 mit den damals noch im Grundbuch eingetragenen Eigentümern Dr... mehr lesen...
Begründung: Mit Vertrag vom 22. März 1978 kamen der Antragsteller und dessen Mutter, Erna S***, mit dem Antragsgegner überein, die vom Antragsteller und dessen Mutter bis dahin im ersten Stock der dritten Stiege des Hauses des Antragsgegners in Graz, Jakominiplatz 16, gemietete Wohnung dem Antragsgegner "tauschweise" gegen
Begründung: eines Mietverhältnisses an einer im dritten Stock desselben Hauses gelegenen Wohnung zur Verfügung zu stellen und das bisher bestehende Mietverhältni... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Mieterin der im zweiten Stock des Hauses der Antragsgegner in Lienz, Rosengasse 17, links vom Stiegenaufgang gelegenen, aus drei Zimmern, Küche, Vorzimmer, Badezimmer mit WC nebst Holzlege, Keller-, Dachboden- und Gartenanteil bestehenden Wohnung. Die Nutzfläche dieses Bestandgegenstandes im Sinne des § 17 Abs 2 MRG beträgt 81,91 m 2 . Bei dem Haus Lienz, Rosengasse 17, handelt es sich um einen Altbau, für den die Benützungsbewilligung vor dem 8... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin hatte als Mietinteressentin auf Grund einer Zeitungseinschaltung die gewerbliche Tätigkeit der Beklagten, einer Hausverwaltungsgesellschaft, zur Namhaftmachung einer Wohnungsmietgelegenheit in Anspruch genommen und in diesem Zusammenhang außer einer Vermittlungsprovision in der Höhe von 10.000 S den schon in der Zeitungsanzeige genannten Betrag von 179.000 S bezahlt. Sie forderte von diesen Beträgen einerseits einen Teilbetrag von 5.000 S als unzu... mehr lesen...
Begründung: Mit dem am 19.7.1983 bei der Schlichtungsstelle des Magistrates der Stadt Wien erhobenen Antrag begehrten die Antragsteller die Feststellung, der Antragsgegner habe ihnen gegenüber als Mieter der Wohnung Nr.3 im Haus Wien 9., Pelikangasse 10, durch die Vorschreibung und Einhebung eines monatlichen Erhaltungsbeitrages von 1.134,10 S (einschließlich des Hauptmietzinses) zu den Zinsterminen ab März 1983 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um monatlich 752,63 S überschritt... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist aufgrund des im März 1982 abgeschlossenen Mietvertrages Mieter der in dem den Antragstellern je zur Hälfte gehörigen Haus in Wels Dr. Groß-Straße 11, im ersten Stock rechts gelegenen, eine Nutzfläche von 51 m 2 aufweisenden Wohnung. Zur Zeit des Abschlusses dieses Mietvertrages bestand die Wohnung aus einer Küche mit Wasserleitung und Abfluß, einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer und einem Kabinett. Das WC befand sich am Gang im Stiegenhaus und wu... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Mieterin der 101,40 m 2 großen Wohnung top. Nr. 1 im Haus des Antragsgegners in Wien 19., Dionysius Andrassystraße 3. Sie beantragte zunächst bei der Schlichtungsstelle und sodann gemäß § 40 Abs 2 MRG beim Erstgericht die Feststellung, der Antragsgegner habe dadurch, daß er ihr für die Zeit vom 1. März 1982 bis zum 31. März 1983 auf der Basis der Ausstattungskategorie B einen monatlichen Hauptmietzins einschließlich Erhaltungsbeitrag von 1.115,40... mehr lesen...
Norm: MRG §15a Abs2MRG §16 Abs2MRG §16 Abs3 Satz1MRG §45 Abs1 Z1MRG §46 Abs2
Rechtssatz: Aus der in § 45 Abs 1 Z 1 MRG enthaltenen Verweisung auf die Berechnungsvorschriften des § 16 Abs 2 bis 4 MRG folgt, dass sich gemäß § 16 Abs 3 Satz 1 MRG die Ausstattungskategorie nach § 16 Abs 2 MRG ausnahmslos nach dem Ausstattungszustand der Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages richtet; eine nach diesem Zeitpunkt auf Kosten des Mieters... mehr lesen...