Norm: MG §19 Abs2 Z11 C3MRG §14MRG §30 Abs2 Z5 B
Rechtssatz: Der gemeinsame Haushalt kann zwar auch dann angenommen werden, wenn er im Zeitpunkte des Todes des Mieters kurzfristig unterbrochen war, aber die Absicht bestand, die Wohngemeinschaft oder Wirtschaftsgemeinschaft nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes wieder aufzunehmen. Wenn aber die Unterbrechung längere Zeit gedauert hat, dann nützt auch die Absicht, die Gemeinschaft wieder aufzune... mehr lesen...
Norm: MG §19 Abs2 Z11 B2MRG §14MRG §30 Abs2 Z5 A
Rechtssatz: Die gesetzliche Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 11 MG begründet eine Sonderrechtsnachfolge bestimmter naher Angehöriger in die Mietrechte des Erblassers. Liegen die sonstigen in dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen vor, dann tritt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch derjenige, der im übrigen nicht Erbe des verstorbenen Mieters ist, in den Mietvertrag ein, falls er... mehr lesen...
Norm: MG §19 Abs2 Z11 B1MRG §14
Rechtssatz: Zum Eintritt in die Hauptmietrechte gemäß § 19 Abs 2 Z 11 MG bedarf es keiner besonderen Erklärung des Eintrittsberechtigten. Der Eintritt erfolgt vielmehr kraft Gesetzes, ohne dass sich der Berechtigte als Mieter betrachtet, verhält oder zu erkennen gibt (vgl MietSlg 9706). Entscheidungstexte 6 Ob 151/65 Entscheidungstext OGH 19.05.1965 6 Ob... mehr lesen...
Norm: MG §19 Abs2 Z11 C1MRG §14
Rechtssatz: Gemeinsamer Haushalt setzt voraus, daß die betreffenden Personen gemeinsam wohnen und gemeinsam wirtschaften. Dazu ist nicht unbedingt erforderlich, daß sich alle Personen an der Wirtschaftstätigkeit beteiligen. Von Kindern oder Kranken kann eine solche Mitwirkung wohl nicht gefordert werden. Entscheidungstexte 7 Ob 314/63 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: MG §19 Abs2 Z11 AMG §19 Abs6MRG §14
Rechtssatz: Ein vor dem Tode des Mieters abgegebener Verzicht des Eintrittsberechtigten auf sein Eintrittsrecht ist unwirksam. Entscheidungstexte 1 Ob 487/60 Entscheidungstext OGH 11.01.1961 1 Ob 487/60 Veröff: SZ 34/3 = EvBl 1961/119 S 184 = ImmZ 1961,171 9 Ob 50/00v Entscheidungst... mehr lesen...
Das Erstgericht erklärte die auf § 19 Abs. 2 Z. 11 MietG. gestützte Aufkündigung des Bestandvertrages über die Wohnung Nr. 27 im Haus S.-Gasse 44 für rechtswirksam. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und ließ die Revision zu. Festgestellt ist folgender Sachverhalt: Hauptmieterin der Wohnung war Theresia D., die am 18. September 1959 gestorben ist. Im Zeitpunkt des Todes wohnte mit ihr im gemeinsamen Haushalt ihre Tochter Leopoldine P. Aus Anlaß eines Kündigungsverf... mehr lesen...