RS OGH 1965/10/19 8Ob306/65, 8Ob66/68, 7Ob90/70, 1Ob592/91, 6Ob68/05a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1965
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Norm

MG §19 Abs2 Z11 B2
MRG §14
MRG §30 Abs2 Z5 A

Rechtssatz

Die gesetzliche Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 11 MG begründet eine Sonderrechtsnachfolge bestimmter naher Angehöriger in die Mietrechte des Erblassers. Liegen die sonstigen in dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen vor, dann tritt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch derjenige, der im übrigen nicht Erbe des verstorbenen Mieters ist, in den Mietvertrag ein, falls er nicht binnen vierzehn Tagen nach dem Tod des Mieters dem Vermieter bekanntgibt, daß er das Mietverhältnis nicht fortsetzen wolle. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt in den Mietvertrag im Sinne des § 19 Abs 2 Z 11 MG hinsichtlich mehrerer Personen vor, dann erfolgt ihr Eintritt in den Mietvertrag gemeinsam als Mitmieter.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 306/65
    Entscheidungstext OGH 19.10.1965 8 Ob 306/65
    Veröff: MietSlg 17476 = MietSlg 17480
  • 8 Ob 66/68
    Entscheidungstext OGH 12.03.1968 8 Ob 66/68
    nur: Die gesetzliche Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 11 MG begründet eine Sonderrechtsnachfolge bestimmter naher Angehöriger in die Mietrechte des Erblassers. (T1) Veröff: MietSlg 20444
  • 7 Ob 90/70
    Entscheidungstext OGH 27.05.1970 7 Ob 90/70
    Veröff: MietSlg 22103
  • 1 Ob 592/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 592/91
    Vgl auch; nur: Die gesetzliche Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 11 MG begründet eine Sonderrechtsnachfolge bestimmter naher Angehöriger in die Mietrechte des Erblassers. Liegen die sonstigen in dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen vor, dann tritt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch derjenige, der im übrigen nicht Erbe des verstorbenen Mieters ist, in den Mietvertrag ein, falls er nicht binnen vierzehn Tagen nach dem Tod des Mieters dem Vermieter bekanntgibt, daß er das Mietverhältnis nicht fortsetzen wolle. (T2)
  • 6 Ob 68/05a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 68/05a
    Auch; Beisatz: Das bedeutet aber keineswegs,dass eintrittsberechtigte Angehörige, die zugleich auch Erben sind, vom Eintritt ausgeschlossen wären. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0068269

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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