Norm
MG §19 Abs2 Z11 B2Rechtssatz
Die gesetzliche Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 11 MG begründet eine Sonderrechtsnachfolge bestimmter naher Angehöriger in die Mietrechte des Erblassers. Liegen die sonstigen in dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen vor, dann tritt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch derjenige, der im übrigen nicht Erbe des verstorbenen Mieters ist, in den Mietvertrag ein, falls er nicht binnen vierzehn Tagen nach dem Tod des Mieters dem Vermieter bekanntgibt, daß er das Mietverhältnis nicht fortsetzen wolle. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt in den Mietvertrag im Sinne des § 19 Abs 2 Z 11 MG hinsichtlich mehrerer Personen vor, dann erfolgt ihr Eintritt in den Mietvertrag gemeinsam als Mitmieter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0068269Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008