Norm
MG §19 Abs2 Z11 C1Rechtssatz
Gemeinsamer Haushalt setzt voraus, daß die betreffenden Personen gemeinsam wohnen und gemeinsam wirtschaften. Dazu ist nicht unbedingt erforderlich, daß sich alle Personen an der Wirtschaftstätigkeit beteiligen. Von Kindern oder Kranken kann eine solche Mitwirkung wohl nicht gefordert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0068288Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008