Norm
MG §19 Abs2 Z11 C3Rechtssatz
Der gemeinsame Haushalt kann zwar auch dann angenommen werden, wenn er im Zeitpunkte des Todes des Mieters kurzfristig unterbrochen war, aber die Absicht bestand, die Wohngemeinschaft oder Wirtschaftsgemeinschaft nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes wieder aufzunehmen. Wenn aber die Unterbrechung längere Zeit gedauert hat, dann nützt auch die Absicht, die Gemeinschaft wieder aufzunehmen, nichts (MietSlg 17507).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0068664Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008