Begründung: Die Antragstellerin ist seit 1. Jänner 2006 Hauptmieterin der Wohnung Top 1 in *****, die bei Abschluss des Mietvertrags eine Nutzfläche von 71,75 m² aufwies, aus zwei Vorräumen, einer Küche, drei Zimmern und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit sowie zwei WCs bestand. Die Wohnung war mit einer Etagenheizung ausgestattet. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin des Hauses. Bei Abschluss des Hauptmietvertrags entsprach der vereinbarte Hauptmietzins... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist seit 1. 4. 1991 Hauptmieterin der Wohnung top Nr 17 + 18 im Haus T*****straße ***** in ***** W*****. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin dieses Hauses. Die Zusammenlegung und Standardanhebung der früheren Substandardwohnungen top Nr 17 und 18 erfolgte durch die Vormieterin. Die hiefür getätigten Aufwendungen ersetzte die Antragstellerin der Vormieterin in Höhe von S 320.000. Am 6. 2. 1996 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Überpr... mehr lesen...
Norm: MRG idF 3.WÄG §10 Abs6MRG idF 3.WÄG §18 Abs5
Rechtssatz: § 18 Abs 5 MRG ist auch im Fall des § 10 Abs 6 MRG anzuwenden. Entscheidungstexte 5 Ob 322/98h Entscheidungstext OGH 22.12.1998 5 Ob 322/98h European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111286 Dokumentnummer JJR_19981222_OGH0... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs6
Rechtssatz: Nur dann, wenn der Vermieter vom neuen Mieter keinen Ersatz begehrt, sind die Bestimmungen über den höchstzulässigen Hauptmietzins uneingeschränkt anzuwenden. Das bedeutet, daß keine Doppelbelastung des Mieters mit der Tragung des Investitionsersatzes einerseits und dem der erst durch die Investionen hergestellten Kategorieeinstufung zulässigen Höchstmietzins mehr möglich ist. Befriedigt der Nachmieter unmittelbar... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs6
Rechtssatz: § 10 Abs 6 MRG beseitigte die als unbillig angesehene Doppelbelastung des Neumieters (Überwälzung der Investitionskosten und höherer Mietzins). Für den Fall, dass der neue Mieter den berechtigten Ersatzanspruch des früheren Mieters abgegolten hat oder aber der Vermieter die Ansprüche des früheren Mieters befriedigt hat und den Ersatz des von ihm geleisteten Betrag vom neuen Mieter begehrt, sind die solcherart abg... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist seit April 1972 Mieter der 68,60 m2 großen Wohnung Nr 5 im Haus *****, das der Antragsgegnerin gehört. Bei Anmietung der Wohnung bestand diese aus zwei Zimmern, einem Kabinett, Küche, Vorraum, WC, Speis, Anrichte, Nebenraum und Badezimmer. Letzteres wies folgende Ausstattung auf: Entlang der gesamten Wand gegenüber der Badezimmertür stand eine Badewanne auf vier Füßen, die zum Boden hin nicht verkleidet war. Der Abfluß der Badewanne erfolgte... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs62.WÄG ArtV Abs3 Z12.WÄG ArtV Abs3 Z2
Rechtssatz: Wenn daher § 10 Abs 6 MRG in der seit dem 2.WÄG geltenden Fassung die Beibehaltung der ursprünglichen Ausstattungskategorie für den Fall anordnet, daß der neue Mieter den berechtigten Ersatzanspruch des früheren Mieters (für kategoriebestimmende Investitionen) befriedigt, ist dies im Zusammenhang mit Art V Abs 3 Z 1 und 2 des 2.WÄG auf nach dem 1. März 1991 fällig gewordene Ersa... mehr lesen...
Norm: MRG §10MRG §10 Abs6MRG §16 Abs3MRG idF 3.WÄG §15a Abs2
Rechtssatz: Voll amortisierte Aufwendungen des Vormieters sind im Verhältnis des Vermieters zum neuen Mieter bei der Mietzinsbildung nicht außer acht zu lassen, sodass die Ausstattungskategorie nicht herabzustufen ist. Entscheidungstexte 5 Ob 2376/96i Entscheidungstext OGH 26.11.1996 5 Ob 2376/96i ... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien vereinbarten, daß die Antragstellerin dem Antragsgegner als dem bisherigen Mieter der Wohnung in ***** J*****, für den Fall, daß die Wohnung von der Finanzlandesdirektion an sie vergeben wird, für Wohnungsverbesserungen S 75.000,- innerhalb einer Woche nach Wohnungszusage bezahlt. In der schriftlich am 1.Dezember 1990 getroffenen Vereinbarung waren die abzugeltenden Leistungen im einzelnen aufgelistet. Die Finanzlandesdirektion für Steiermark teilte dem... mehr lesen...
Norm: MRG §10 idF ArtII des 2.WÄGMRG §10 Abs6 Z1 idF ArtII des 2.WÄGMRG §37 Abs1 Z6
Rechtssatz: Der Anspruch auf Feststellung der Höhe und des Ersatzes von Aufwendungen auf eine Wohnung nach § 37 Abs 1 Z 6 MRG in Verbindung mit § 10 MRG jeweils idF nach Art II des 2.WÄG ist ein solcher des Hauptmieters nur gegen den Vermieter, nicht aber gegen neuen Mieter, mag auch die Befriedigung dieses Anspruches durch den neuen Mieter zulässig sein und nac... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war Hauptmieterin der Wohnung Nr. 10 im Hause der Beklagten in Baden, Helenenstraße 106. Das Mietverhältnis wurde per 30. Juni 1983 einvernehmlich aufgelöst. Die Klägerin begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand nach einer Klagseinschränkung S 95.018,40 s.A. Sie behauptet, in der Wohnung Aufwendungen zu deren Verbesserung gemacht zu haben, deren gegenwärtiger Wert S 120.000,-- betrage. Sie habe den Vermietern eine Nachmieterin namhaft gemacht,... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs6
Rechtssatz: § 10 Abs 6 MRG schließt lediglich einen Vorausverzicht des Hauptmieters, nicht eine vertragliche Regelung der Ersatzansprüche aus. Entscheidungstexte 7 Ob 578/87 Entscheidungstext OGH 04.06.1987 7 Ob 578/87 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070114 Do... mehr lesen...
Norm: MRG §10 Abs4MRG idF des 2.WÄG §10 Abs4MRG §10 Abs6
Rechtssatz: Zu rechtfertigen ist der (drohende) Anspruchsverlust im Sinne des § 10 Abs 4 MRG, weil der Vermieter bei Abschluss des neuen Mietvertrages über die Wohnung nach Beendigung des bisherigen Mietverhältnisses den Betrag kennen muss, den er allenfalls als Ersatz leisten muss. Er kann ja den nach § 10 MRG dem bisherigen Mieter zu ersetzenden Aufwand vom neuen Mieter rückersetzt verl... mehr lesen...