Norm
MRG §10 Abs6Rechtssatz
Wenn daher § 10 Abs 6 MRG in der seit dem 2.WÄG geltenden Fassung die Beibehaltung der ursprünglichen Ausstattungskategorie für den Fall anordnet, daß der neue Mieter den berechtigten Ersatzanspruch des früheren Mieters (für kategoriebestimmende Investitionen) befriedigt, ist dies im Zusammenhang mit Art V Abs 3 Z 1 und 2 des 2.WÄG auf nach dem 1. März 1991 fällig gewordene Ersatzansprüche einzuschränken. Die Einlösung berechtigter und fälliger Ersatzansprüche vor diesem Zeitpunkt ist nach der vor dem 2.WÄG bestehenden Rechtslage zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108938Dokumentnummer
JJR_19970916_OGH0002_0050OB00211_97H0000_002