Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist seit 1. 7. 1989 bei der Klägerin als Hausbesorger in der im
Spruch: bezeichneten städtischen Wohnbauanlage tätig. Am 29. 7. 2010 brachte die Klägerin die gerichtliche Aufkündigung des Dienstverhältnisses gemäß § 18 Abs 7 HbG unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 30. 11. 2010 beim Erstgericht ein. Sie bot dem Beklagten in der Aufkündigung an, die bisherige Dienstwohnung als Ersatzwohnung iSd § 18 Abs 7 HbG zu mieten, ohne allerd... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Walter Zeiler und Mag. Bernhard Achitz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** S*****, vertreten du... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin kündigte das zum Beklagten seit 1. 12. 1983 bestehende Hausbesorgerdienstverhältnis it Dienstwohnung in 1210 Wien, ***** per 30. 11. 1997 gerichtlich auf und brachte dazu vor, dem Beklagten gemäß § 18 Abs 7 HbG die bisherige Dienstwohnung im Ausmaß von 93,70 m2 ab dem Kündigungstermin gegen Zahlung eines monatlichen Nutzungsentgeltes von S 6.104,50 und einer aus Grund- und Baukostenbeitrag bestehenden, binnen acht Wochen zu zahlenden Eigenleistun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger kündigten das mit der Beklagten bestehende Hausbesorgerdienstverhältnis auf. Gleichzeitig boten sie der Beklagten an, die bisherige Hausbesorgerwohnung ab Beendigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses als Mietwohnung gegen einen Mietzins auf der Basis Kategorie D (S 8,60/m**2) plus Betriebskosten und Mehrwertsteuer weiterhin zu benutzen. Gemäß § 18 Abs 7 HBG sei im Hinblick auf dieses Angebot die Kündigung ohne Vorliegen der in § 18 Abs 6 HBG an... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Sabine K***** (in der Folge: Hausbesorgerin) ist im der Stadt Wien gehörenden Haus Wien, B*****, als Hausbesorgerin tätig und bewohnt als Hausbesorgerdienstwohnung die im genannten Haus gelegene Wohnung Tür 3. Die Hausbesorgerin und die Stadt Wien schlossen eine Vereinbarung, nach der der Hausbesorgerin anstelle ihrer bisherigen Dienstwohnung nach Fertigstellung der "neuen" Wohnung die im selben Haus gelegene Wohnung Tür 1 und 2 zustehe. Die Hausbesorgerin h... mehr lesen...
Norm: ArbVG §105HbG §18 Abs7
Rechtssatz: Ein Hausbesorger, der unter den Voraussetzungen des § 134b ArbVG Arbeitnehmer im Sinne des § 36 ArbVG ist und dem im Sinne des § 18 Abs 7 HbG unter Beistellung einer Ersatzwohnung gekündigt wird, kann sich auf den Schutz des § 105 ArbVG berufen. Entscheidungstexte 8 ObA 298/99b Entscheidungstext OGH 25.11.1999 8 ObA 298/99b Veröff: SZ 72/19... mehr lesen...
Norm: HbG §18 Abs6HbG §18 Abs7
Rechtssatz: Der durch § 18 Abs 6 HbG gewährte Kündigungsschutz ist davon abhängig, dass dem Hausbesorger eine Dienstwohnung zusteht. Ist das nicht der Fall, besteht auch kein Kündigungsschutz. Demgemäß kann gemäß § 18 Abs 7 HbG dem Hausbesorger ohne Vorliegen eines der in § 18 Abs 6 HbG genannten
Gründe: gekündigt werden, wenn ihm gleichzeitig vom Hauseigentümer eine andere entsprechende Wohnung zur Verfügung geste... mehr lesen...
Norm: HbG §18 Abs7HBO §12 Abs6
Rechtssatz: Die entsprechende Ersatzwohnung muss auch einen erschwinglichen Mietzins aufweisen. Entscheidungstexte 4 Ob 140/60 Entscheidungstext OGH 18.10.1960 4 Ob 140/60 Veröff: SozM VIIIB,133 9 ObA 13/03g Entscheidungstext OGH 26.02.2003 9 ObA 13/03g Beisatz: Hier: § 18 Abs 7 HbG. (T1)Beisatz: Be... mehr lesen...