Auch; nur: Demgemäß kann gemäß
§ 18 Abs 7 HbG dem Hausbesorger ohne Vorliegen eines der in
§ 18 Abs 6 HbG genannten Gründe gekündigt werden, wenn ihm gleichzeitig vom Hauseigentümer eine andere entsprechende Wohnung zur Verfügung gestellt wird. Durch ein solches Angebot des Hauseigentümers wird daher der besondere Kündigungsschutz nach
§ 18 Abs 6 HbG beseitigt, wobei ein solches Angebot aber nur dem Schutz vor Obdachlosigkeit Rechnung trägt, aber keinerlei arbeitsvertragliche Komponente aufweist. (T4)
Beisatz: Wenn das Gesetz von einer (anderen) "entsprechenden" Wohnung spricht, die bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen hat, so wird damit ausschließlich der erforderliche Zustand der "Ersatzwohnung" (Lage, Größe, Ausstattung ...) beschrieben, wogegen das Gesetz ungeregelt lässt, auf welche Weise (in welcher Rechtsform) dem Hausbesorger die Ersatzwohnung "zur Verfügung zu stellen" ist. Um dem Hausbesorger ausreichenden Schutz zu gewährleisten, ist davon auszugehen, dass hier jedenfalls ein bindendes Vertragsoffert (des Dienstgebers) erforderlich ist, dessen Annahme dem Hausbesorger eine gesicherte Vertragsposition im Sinne einer Sicherung eines Wohnungsbenützungsrechts auf Dauer verschafft. (T5)
Beisatz: Die Ersatzwohnung muss für den Hausbesorger, dem ja bisher seine Dienstwohnung als Entgeltsbestandteil ohne eigene Zinszahlungspflicht zur Verfügung gestellt wurde, auch erschwinglich sein. (T6)
Beisatz: Solange eine Erklärung des Hausbesorgers, das Vertragsangebot seines bisherigen Dienstgebers anzunehmen, nicht vorliegt, ist zugleich mit der Aufrechterhaltung der Kündigung des Dienstvertrages im Urteil auch die Verpflichtung zur Räumung der bisherigen Dienstwohnung auszusprechen. (T7)