RS OGH 1960/10/18 4Ob140/60, 9ObA13/03g, 9ObA117/05d, 9ObA89/11w, 9ObA49/12i, 9ObA112/15h

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Veröffentlicht am 18.10.1960
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Norm

HbG §18 Abs7
HBO §12 Abs6

Rechtssatz

Die entsprechende Ersatzwohnung muss auch einen erschwinglichen Mietzins aufweisen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 140/60
    Entscheidungstext OGH 18.10.1960 4 Ob 140/60
    Veröff: SozM VIIIB,133
  • 9 ObA 13/03g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 9 ObA 13/03g
    Beisatz: Hier: § 18 Abs 7 HbG. (T1)
    Beisatz: Bei der Beurteilung der Erschwinglichkeit ist regelmäßig auf objektive Kriterien sowie das (voraussichtlich) nach Beendigung des Hausbesorger-Dienstverhältnisses erzielbare Einkommen des Dienstnehmers abzustellen. Eine kurzfristige Einschränkung des Lebensstandards steht einer Kündigung nach § 18 Abs 7 HbG nicht entgegen. (T2)
  • 9 ObA 117/05d
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 9 ObA 117/05d
    Beis wie T2; Beisatz: Letztlich hängt die Frage der Erschwinglichkeit der Ersatzwohnung stets von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. (T3)
  • 9 ObA 89/11w
    Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 ObA 89/11w
    Auch; Beisatz: Um dem Schutzzweck des § 18 Abs 7 HbG gerecht werden zu können, ist es erforderlich, bereits in der gerichtlichen Aufkündigung nicht nur eine entsprechende Ersatzwohnung anzubieten, sondern auch ein verbindliches Angebot über die Konditionen zu erstatten. (T4)
    Bem: Siehe RS0127107. (T5)
    Veröff: SZ 2011/100
  • 9 ObA 49/12i
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 ObA 49/12i
    Auch
  • 9 ObA 112/15h
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 ObA 112/15h
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0063046

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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