Mit dem oben genannten Bescheid wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 3. April 2006 zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe am 23. Dezember 2005 eine Zivildiensterklärung abgegeben. Mit Bescheid des Leiters der Zivildienstagentur vom 5. Jänner 2006 sei festgestellt worden, dass das Recht zur Abgabe der Zivildiensterklärung vom 23. Dezember 2005 zu diesem Zeitpunkt gemäß § 5a Abs. 1 Z. 3 iV... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein44 Zivildienst
Norm: AVG §58 Abs2;VwGG §42 Abs2 Z3 litb;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;WehrG 2001 §24 Abs1;ZDG 1986 §2 Abs2;ZDG 1986 §2 Abs4;ZDG 1986 §5a Abs1 Z3;ZDG 1986 §5a Abs3 Z4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2006/11/0011 E 25. April 2006 RS 1
(Hier nur die letzten 5 Sätze; Die Relevanz dieses
Begründungsmangels hat der Bf mit dem Hinweis, er habe info... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer an ihn gerichteten Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Rechtmäßigkeit des angefochtene... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof44 Zivildienst
Norm: VwGG §30 Abs2;ZDG 1986 §5a Abs1 Z3 ;ZDG 1986 §76a Abs1;
Rechtssatz: Stattgebung - Zivildiensterklärung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung im Zeitpunkt der Abgabe am 21. April 2005 gemäß § 5a Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 76a Abs. 1 ZDG infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen gewesen... mehr lesen...
Mit Beschluss der Stellungskommission beim Militärkommando Wien vom 17. August 2000 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Wien vom 3. April 2001 wurde der Beschwerdeführer zur Ableistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von acht Monaten ab 3. September 2001 einberufen. Die Sendung mit dem Einberufungsbefehl wurde nach vergeblichen Zustellversuchen an der Anschrift des Beschwerdeführers am 4. und 5. April 2001... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung im Zeitpunkt der Abgabe am 27. April 2001 gemäß § 5a Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 zweiter Satz ZDG infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen gewesen sei und die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 27. April 2001 daher Zivildienstpflicht nicht habe eintreten lassen. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird (nur) die (auch für die Militärbehör... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof43/01 Wehrrecht allgemein44 Zivildienst
Norm: VwGG §30 Abs2;WehrG 1990 §35;ZDG 1986 §2 Abs2;ZDG 1986 §5a Abs1 Z3;
Rechtssatz: Stattgebung - Feststellung des Nichteintretens der Zivildienstpflicht - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung im Zeitpunkt der Abgabe am 27. April 2001 gemäß § 5a Abs. 1 Z. 3 in Verbindung m... mehr lesen...