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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Stattgebung - Zivildiensterklärung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung im Zeitpunkt der Abgabe am 21. April 2005 gemäß § 5a Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 76a Abs. 1 ZDG infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen gewesen sei und die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 21. April 2005 daher Zivildienstpflicht nicht habe eintreten lassen. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird (nur) die - auch für die Militärbehörden - bindende Wirkung des angefochtenen Bescheides vorläufig beseitigt. Dies bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer damit als zivildienstpflichtig anzusehen ist. Die Militärbehörden haben aber im Zusammenhang mit den von ihnen zu setzenden Verwaltungsakten selbständig zu beurteilen, ob (und bejahenden Falls mit welchem Zeitpunkt) für den Beschwerdeführer auf Grund der eingebrachten Zivildiensterklärung Zivildienstpflicht eingetreten ist oder nicht (Hinweis B 13. September 2001, AW 2001/11/0062).
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Wehrrecht InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005110064.A01Im RIS seit
16.01.2006