TE Vwgh Beschluss 2001/9/13 AW 2001/11/0062

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Veröffentlicht am 13.09.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
43/01 Wehrrecht allgemein;
44 Zivildienst;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WehrG 1990 §35;
ZDG 1986 §2 Abs2;
ZDG 1986 §5a Abs1 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Juni 2001, Zl. 249805/1- IV/3/a/ZDF/01, betreffend Feststellung des Nichteintretens der Zivildienstpflicht, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung im Zeitpunkt der Abgabe am 27. April 2001 gemäß § 5a Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 zweiter Satz ZDG infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen gewesen sei und die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 27. April 2001 daher Zivildienstpflicht nicht habe eintreten lassen.

Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird (nur) die (auch für die Militärbehörden) bindende Wirkung des angefochtenen Bescheides vorläufig beseitigt. Dies bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer damit als zivildienstpflichtig anzusehen ist. Die Militärbehörden haben aber im Zusammenhang mit den von ihnen zu setzenden Verwaltungsakten selbständig zu beurteilen, ob und mit welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer der am 6. April 2001 hinterlegte Einberufungsbefehl wirksam zugestellt wurde oder ein allfälliger Zustellmangel geheilt ist und ob daher auf Grund der am 27. April 2001 eingebrachten Zivildiensterklärung Zivildienstpflicht eingetreten ist oder nicht.

Wien, am 13. September 2001

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wehrrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001110062.A00

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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