Mit in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden hatte die NÖ Landesregierung dem Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Dezember 1983 bis 30. November 1985 Wohnbeihilfen verschiedenen Ausmaßes gewährt. Mit Antrag vom 30. Oktober 1985 begehrte der Beschwerdeführer neuerlich die Gewährung einer Wohnbeihilfe. Diesem Antrag waren Einkommensbestätigungen für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau angeschlossen. Mit Verfahrensanordnung vom 25. Februar 1986 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, ... mehr lesen...
Index: L83003 Wohnbauförderung Niederösterreich001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren98/01 Wohnbauförderung
Norm: AVG §68 Abs1;VwRallg;WFG 1984 §32 Abs1;WFG 1984 §34 Abs4;WohnbeihilfenV NÖ 1985 §5 Abs2;
Rechtssatz: Ein unrechtmäßiger Empfang der Wohnbeihilfe kann nicht angenommen werden, wenn dem Beschwerdeführer von der Genossenschaft entsprechende Beträge vorgeschrieben worden sind und der Bes... mehr lesen...
Index: 98/01 Wohnbauförderung
Norm: WFG 1984 §34 Abs3;WFG 1984 §34 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/05/0150 E 27. Jänner 1987 RS 1 Stammrechtssatz Wohnbeihilfe ist nicht nur dann im Sinne des § 34 Abs 4 WohnbauförderungsG 1984 "zu Unrecht empfangen" worden, wenn der Anspruch auf eine bereits ausbezahlte Wohnbeihilfe durch Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung dersel... mehr lesen...
Index: 98/01 Wohnbauförderung
Norm: WFG 1984 §2 Z3 idF 1988/685;WFG 1984 §32 Abs1 idF 1988/685;WFG 1984 §34 Abs4 idF 1988/685;
Rechtssatz: Nach § 34 Abs 4 WFG ist die Zurückzahlung der zu Unrecht empfangenen Wohnbeihilfe auch dann zu fordern, wenn irrtümlich in der Annahme, es liege eine geförderte Wohnung (und keine Mieteinheit eines Heimes) vor, Wohnbeihilfe geleistet worden ist. European... mehr lesen...
Index: 98/01 Wohnbauförderung
Norm: WFG 1984 §34 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/05/0150 E 27. Jänner 1987 RS 1 Stammrechtssatz Wohnbeihilfe ist nicht nur dann im Sinne des § 34 Abs 4 WohnbauförderungsG 1984 "zu Unrecht empfangen" worden, wenn der Anspruch auf eine bereits ausbezahlte Wohnbeihilfe durch Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung derselben erloschen war ... mehr lesen...
Index: 98/01 Wohnbauförderung
Norm: WFG 1984 §34 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/05/0150 E 27. Jänner 1987 RS 1 Stammrechtssatz Wohnbeihilfe ist nicht nur dann im Sinne des § 34 Abs 4 WohnbauförderungsG 1984 "zu Unrecht empfangen" worden, wenn der Anspruch auf eine bereits ausbezahlte Wohnbeihilfe durch Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung derselben erloschen war ... mehr lesen...
Index: 98/01 Wohnbauförderung
Norm: WFG 1984 §34 Abs4;
Rechtssatz: Wohnbeihilfe ist nicht nur dann im Sinne des § 34 Abs 4 WohnbauförderungsG 1984 "zu Unrecht empfangen" worden, wenn der Anspruch auf eine bereits ausbezahlte Wohnbeihilfe durch Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung derselben erloschen war (vgl zu § 34 Abs 3 legcit), sondern auch dann, wenn zunächst ein zu hoh... mehr lesen...