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L83003 Wohnbauförderung NiederösterreichNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Ein unrechtmäßiger Empfang der Wohnbeihilfe kann nicht angenommen werden, wenn dem Beschwerdeführer von der Genossenschaft entsprechende Beträge vorgeschrieben worden sind und der Beschwerdeführer diese Beträge bezahlt hat. Hatten die Vorschreibungen der Genossenschaft den Anschein der Rechtmäßigkeit und hat der Beschwerdeführer im Vertrauen auf diese Unterlagen Wohnbeihilfe bezogen, so ist eine Durchbrechung der Rechtskraft dieser Bescheide betreffend Wohnbeihilfe und eine neuerliche Aufrollung des Verfahrens als nicht zulässig zu beurteilen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986050099.X01Im RIS seit
11.07.2001