RS Vwgh 1991/4/4 86/05/0099

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Veröffentlicht am 04.04.1991
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Index

L83003 Wohnbauförderung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
98/01 Wohnbauförderung

Norm

AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WFG 1984 §32 Abs1;
WFG 1984 §34 Abs4;
WohnbeihilfenV NÖ 1985 §5 Abs2;

Rechtssatz

Ein unrechtmäßiger Empfang der Wohnbeihilfe kann nicht angenommen werden, wenn dem Beschwerdeführer von der Genossenschaft entsprechende Beträge vorgeschrieben worden sind und der Beschwerdeführer diese Beträge bezahlt hat. Hatten die Vorschreibungen der Genossenschaft den Anschein der Rechtmäßigkeit und hat der Beschwerdeführer im Vertrauen auf diese Unterlagen Wohnbeihilfe bezogen, so ist eine Durchbrechung der Rechtskraft dieser Bescheide betreffend Wohnbeihilfe und eine neuerliche Aufrollung des Verfahrens als nicht zulässig zu beurteilen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986050099.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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