RS Vwgh 1989/11/28 88/05/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1989
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Index

98/01 Wohnbauförderung

Norm

WFG 1984 §34 Abs3;
WFG 1984 §34 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/05/0150 E 27. Jänner 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Wohnbeihilfe ist nicht nur dann im Sinne des § 34 Abs 4 WohnbauförderungsG 1984 "zu Unrecht empfangen" worden, wenn der Anspruch auf eine bereits ausbezahlte Wohnbeihilfe durch Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung derselben erloschen war (vgl zu § 34 Abs 3 legcit), sondern auch dann, wenn zunächst ein zu hoher Wohnungsaufwand im Sinne des § 32 Abs 1 WohnbauförderungsG 1984 angenommen und daher vorerst eine zu hohe Wohnbeihilfe bescheidmäßig zuerkannt und in der Folge ausbezahlt worden ist. Auch der daraus zu Gunsten des Antragstellers resultierende Differenzbetrag ist als mit dem Gesetz in Widerspruch stehend und sohin zu Unrecht empfangen zu qualifizieren und zufolge der erwähnten zwingenden Regelung zurückzuzahlen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988050099.X01

Im RIS seit

07.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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