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98/01 WohnbauförderungNorm
WFG 1984 §34 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/05/0150 E 27. Jänner 1987 RS 1Stammrechtssatz
Wohnbeihilfe ist nicht nur dann im Sinne des § 34 Abs 4 WohnbauförderungsG 1984 "zu Unrecht empfangen" worden, wenn der Anspruch auf eine bereits ausbezahlte Wohnbeihilfe durch Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Zuerkennung derselben erloschen war (vgl zu § 34 Abs 3 legcit), sondern auch dann, wenn zunächst ein zu hoher Wohnungsaufwand im Sinne des § 32 Abs 1 WohnbauförderungsG 1984 angenommen und daher vorerst eine zu hohe Wohnbeihilfe bescheidmäßig zuerkannt und in der Folge ausbezahlt worden ist. Auch der daraus zu Gunsten des Antragstellers resultierende Differenzbetrag ist als mit dem Gesetz in Widerspruch stehend und sohin zu Unrecht empfangen zu qualifizieren und zufolge der erwähnten zwingenden Regelung zurückzuzahlen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988050099.X01Im RIS seit
07.11.2006