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L92703 Jugendwohlfahrt Kinderheim NiederösterreichNorm
AußStrG §183;Rechtssatz
Bis zum Inkrafttreten des JWG NÖ 1991 (1 März 1991) war über im Rahmen der Jugendwohlfahrtspflege entstandenen Kosten im Verwaltungsweg gem § 9 Abs 2 JWG NÖ 1978 zu entscheiden. Das JWG 1991, das vor Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft getreten ist, enthält keine Regelung darüber, ob über derartige Kosten weiterhin im Verwaltungsweg zu entscheiden ist. Es kommt daher § 40 JWG 1989 zum Tragen; wonach auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers das Pflegschaftsgericht (Vormundschaftsgericht) im Verfahren Außerstreitsachen entscheidet und hiebei des § 183 AußStrG sinngemäß anzuwenden ist. Mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung hätte daher die belBeh aufgrund der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der geltenden Rechtslage dem Bf keinen Kostenersatz auferlegen dürfen, sondern in Stattgebung der Berufung den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos beheben müssen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110147.X02Im RIS seit
11.07.2001