RS UVS Oberösterreich 1994/08/24 VwSen-210075/2/Ga/Fb

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Veröffentlicht am 24.08.1994
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Rechtssatz

Ein bloßes "Abstellen" als Tatvorwurf bezeichnet keine eine Strafbarkeit begründende Handlungsweise i.S.d. § 39 AWG. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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