Norm
AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC2Rechtssatz
§ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG ist, wie aus seinem Wortlaut und Zweck folgt, eng auszulegen. Die Rechtsstellung eines Elternteils wird durch ein nur gegen den anderen Elternteil gerichtetes Begehren auf Ersatz der Kosten einer durch den Jugendwohlfahrtsträger besorgten vollen Erziehung eines Kindes nicht unmittelbar beeinflusst. Dass sich die gegen Letzteren zu treffende Entscheidung allenfalls - als bloße Reflexwirkung - auf das Ausmaß eines Unterhaltsanspruchs des Ersteren gegen seinen Ehegatten auswirken könnte, reicht für die Begründung einer Parteistellung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121263Dokumentnummer
JJR_20060912_OGH0002_0010OB00156_06G0000_001