Norm
ABGB §215 Abs1Rechtssatz
Der Kostenersatzanspruch nach § 33 JWG (und § 39 WrJWG) umfasst auch jene Kosten der vollen Erziehung, die im Rahmen einer vom Jugendwohlfahrtsträger angeordneten vorläufigen Maßnahme nach § 215 ABGB entstanden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119864Im RIS seit
05.05.2005Zuletzt aktualisiert am
28.10.2013