Aufgrund des Fremdenpolizeiaktes der belangten Behörde zur Zahl *** und des Beschwerdevorbringens ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer gibt an, *** zu heißen, am *** geboren worden und moldawischer Staatsangehöriger zu sein. Seine Identität und Staatsangehörigkeit stehen nicht mit Sicherheit fest. Aufgrund des Ergebnisses seiner erkennungsdienstlichen Behandlung (und seiner eigenen Angaben) steht hingegen fest, dass er bereits in Österreich den Aliasnamen *** benutzte.... mehr lesen...
Rechtssatz: Nun wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland nicht verkannt, dass im gegenständlichen Fall die Schubhaft in einem Eilverfahren (Mandatsbescheid gemäß § 76 Abs 3 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG) angeordnet wurde und sich die Verhängung der Schubhaft bei begründeter Annahme und hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass ein Ausweisungsverfahren nach § 10 AsylG 2005 geführt und eine solche Ausweisung erlassen werden wird, (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) als zulässig hätt... mehr lesen...
Rechtssatz: Es war im gegenständlichen Fall von vornherein denkunmöglich, dass gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 erlassen werden wird, weil infolge dessen, dass sein Verfahren gemäß § 75 AsylG 2005 nicht nach den Bestimmungen des AsylG 2005, sondern des AsylG 1997 geführt wird, nur eine Ausweisung nach dem AsylG 1997 (insbes. gemäß § 5a Abs 1 oder § 8 Abs 2 AsylG 1997) in Betracht kommt. Nach § 76 Abs 2 FPG darf gegen einen Asylwerber, der der Beschwerdeführer... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 76 Abs 2 FPG darf Schubhaft nur zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 (allenfalls zur Sicherung einer Abschiebung, was hier aber nicht relevant war) verhängt und aufrecht erhalten werden. Gerade dieser Zweck konnte aber im vorliegenden Fall nicht erreicht werden. Die Sicherung eines ?bloßen? Asylverfahrens, ohne dass ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 durchgeführt wird, ist nach § 76 Abs 2 FPG k... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Bundesasylamt teilte dem Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland mit, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers zugelassen wurde, für ihn eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde sowie seitens der Asylbehörde kein Ausweisungsverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt wird. Somit war es keinesfalls zulässig, ein derzeit gar nicht geführtes und auch nicht absehbar einzuleitendes Ausweisungsverfahren durch Schubhaft nach § 76 Abs 2 FPG zu sichern, wobei darüb... mehr lesen...