Gemäß § 76 Abs 2 FPG darf Schubhaft nur zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 (allenfalls zur Sicherung einer Abschiebung, was hier aber nicht relevant war) verhängt und aufrecht erhalten werden. Gerade dieser Zweck konnte aber im vorliegenden Fall nicht erreicht werden. Die Sicherung eines ?bloßen? Asylverfahrens, ohne dass ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 durchgeführt wird, ist nach § 76 Abs 2 FPG kein vom Gesetz anerkannter und zulässiger Zweck einer Schubhaft.