Rechtssatz:
Rechtssatz: 1 Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 in Anspruch nehmen. Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz iVm Art. 2 dieser Verordn... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, landete am 25.09.2008 am Flughafen Wien-Schwechat und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Bei einer ersten Befragung am Tag der Einreise durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos Schwechat gab er an, er sei von Delhi über Tel Aviv und einem weiteren ihm... mehr lesen...
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Berufungswerber, ein ukrainischer Staatsangehöriger, gelangte am 05.09.2001 nach Österreich und stellt unter Angabe des Namens M.W. einen Asylantrag. Am 00.00.2001 wurde über den Asylwerber wegen Verdacht der Nötigung und des Raubes die Untersuchungshaft verhängt und dieser wegen Selbst- und Fremdgefährlichkeit (vorübergehend) in die geschlossene Anstalt des psychiatrischen Krankenhauses H. in Tirol überstellt. Nachdem der zuständige Arzt im ... mehr lesen...
Rechtssatz:
Rechtssatz: 1 Für die Anwendung des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK müssen drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Zunächst muss es sich um Delikte handeln, die außerhalb des Zufluchtstaates begangen wurden, bevor die Person als Flüchtling Aufnahme fand. Demnach sind jene Personen vom Schutz ausgeschlossen, die bereits Verbrecher waren, bevor sie in den Zufluchtsstaat einreisten (GRAHL-MADSEN, The Status of Refugees in International Law I, 300), weiters muss es sich um ei... mehr lesen...
Rechtssatz:
Rechtssatz: 2 In seinem Erkenntnis vom 03. Dezember 2002, Zahl: 99/01/0449, führt der Verwaltungsgerichtshof illustrativ an, dass in Deutschland für die Qualifikation einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren normiert wurde und diese Grenze wegen der "vergleichbaren Traditionen in der Strafrechtspflege" auch auf Österreich übertragbar sei. I... mehr lesen...