RS AsylGH Erkenntnis 2011/07/20 B7 419960-1/2011

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Veröffentlicht am 20.07.2011
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Rechtssatz 1

 

Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 in Anspruch nehmen. Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz iVm Art. 2 dieser Verordnung schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.

Schlagworte
Asylantragstellung, Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsrecht
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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