Der Beschwerdeführer steht als Fachoberlehrer der Verwendungsgruppe L2a2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Heeresversorgungsschule Wien (im folgenden HVS). Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers war seine Dienstverrichtung ab dem Schuljahr 1977/78 dadurch gekennzeichnet, daß er - wie auch die anderen Lehrer an dieser Schule - in einem geringeren Ausmaß zur Unterrichtserteilung herangezogen wurde, als es der damals geltende... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)64/02 Bundeslehrer
Norm: BLVG 1965 §4;B-VG Art14;
Rechtssatz: Die Heeresversorgungsschule ist keine Schule iSd Art. 14 B-VG. Sie fällt daher nicht unter den Anwendungsbereich der Schulgesetze des Bundes und der Länder, die sich am Schulbegriff des Art. 14 B-VG orientieren (wie z.B. das SchUG, SchOG usw.). European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz64/02 Bundeslehrer
Norm: BDG 1979 Anl1 Z24.1;BLVG 1965 §2 Abs1;BLVG 1965 §4;BLVG LehrverpflichtungsV Heeresversorgungsschule 1981;
Rechtssatz: Für die Beurteilung des Jahresausmaßes der Lehrverpflichtung eines Lehrers an der Heeresversorgungsschule sind primär die ressortinternen Vorschriften heranzuziehen. Bei Fehlen solcher Vorschriften ist unter Berücksichtigung des §2 Abs... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht seit 1. Juli 1991 als Lehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Höhere Technische Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt in Wien. Zuvor war der Beschwerdeführer ab dem Schuljahr 1985/86 an dieser Schule als Vertragslehrer tätig. Im aus der Sicht des Beschwerdefalles maßgebenden Schuljahr 1985/86 war der Beschwerdeführer laut Dienstvertrag vom 24. Juni 1986 (vom Beschwerdeführer übernommen am 3. November 1986) ... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz64/02 Bundeslehrer70/02 Schulorganisation
Norm: BLVG 1965 §4;GehG 1956 §12 Abs2 Z1;SchOG 1962 §54 Abs2;SchOG 1962 §56 Abs2;
Rechtssatz: Das maßgebende Beschäftigungsausmaß iSd § 12 Abs 2 Z 1 GehG ergibt sich nicht aus dem GehG selbst, sondern aus jenen Bestimmungen, die die fragliche Beschäftigung näher regeln (hier: ist hiefür das BLVG maßgebend. Im Falle der Eingliederung einer berufsbi... mehr lesen...