TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/31 93/12/0082

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Veröffentlicht am 31.05.1996
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;
64/02 Bundeslehrer;
70/02 Schulorganisation;

Norm

BLVG 1965 §4;
GehG 1956 §12 Abs2 Z1;
SchOG 1962 §54 Abs2;
SchOG 1962 §56 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dipl.Ing. L in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 15. Dezember 1992, Zl. 177.082/7-III/16/92, betreffend Vorrückungsstichtag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. Juli 1991 als Lehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Höhere Technische Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt in Wien. Zuvor war der Beschwerdeführer ab dem Schuljahr 1985/86 an dieser Schule als Vertragslehrer tätig.

Im aus der Sicht des Beschwerdefalles maßgebenden Schuljahr 1985/86 war der Beschwerdeführer laut Dienstvertrag vom 24. Juni 1986 (vom Beschwerdeführer übernommen am 3. November 1986) ab 2. September 1985 als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L im Ausmaß von 27,40 v.H. einer Vollbeschäftigung (= 5,48 Werteinheiten) tätig. Der Vertrag enthält ferner folgenden Zusatz: "Das künftige Beschäftigungsausmaß wird nach Bedarf festgesetzt".

Unbestritten erfüllte der Beschwerdeführer in der Zeit vom 15. November 1985 bis 6. April 1986 eine weitere Lehrverpflichtung, wodurch sich sein Beschäftigungsausmaß jedenfalls in diesem Zeitraum über die Hälfte einer Vollbeschäftigung (nämlich in der Regel auf

17,15 Werteinheiten = 85,75 v.H. der Vollbeschäftigung) erhöhte. Laut Vorlagebericht des Stadtschulrates für Wien (im folgenden Stadtschulrat) vom 30. September 1992 erteilte der Beschwerdeführer diesen Unterricht in Klassen der "Bauhandwerkerschule für Maurer".

In dem auch vom Beschwerdeführer unterfertigten Vordruck vom 31. Jänner 1986 teilte die Direktion dem Stadtschulrat das tatsächliche Beschäftigungsausmaß des Beschwerdeführers im Schuljahr 1985/86 mit. Der Vordruck enthält neben einer Darstellung des Beschäftigungsausmaßes nach der jeweiligen Verwendungsdauer unter Angabe der Unterrichtsgegenstände eine auf das gesamte Schuljahr bezogene "Umrechnung" aller vom Beschwerdeführer geleisteten Lehrtätigkeiten: Diese beträgt - bezogen auf 20 Werteinheiten - 11,01 Werteinheiten.

Mit Bescheid vom 11. Mai 1992 setzte der Stadtschulrat den Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers mit 6. Juni 1974 fest. Aus dem angeschlossenen Beiblatt ergibt sich, daß die Zeit vom 2. September 1985 bis 14. November 1985 (in der der Beschwerdeführer nur 5,48 Werteinheiten unterrichtet hatte) zur Hälfte, die Zeit vom 15. November 1985 bis 6. April 1986 (in der der Beschwerdeführer zusätzlichen Unterricht über die Hälfte einer Vollbeschäftigung hinausgehend erteilt hatte) zur Gänze und die Zeit vom 7. April bis 31. August 1986 (Ausmaß der Unterrichtserteilung: 5,48 Werteinheiten) wiederum nur zur Hälfte berücksichtigt wurde. Die Begründung dieses Bescheides besteht nur im Verweis auf dieses Beiblatt.

In seiner Berufung begehrte der Beschwerdeführer die Vollanrechnung der bislang nur zur Hälfte angerechneten Zeiten des Schuljahres 1985/86 (2. September bis 14. November 1985; 7. April bis 31. August 1986) und eine entsprechende Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages. Verteilt über das ganze Schuljahr 1985/86 liege eine Beschäftigung mit mehr als einer halben Lehrverpflichtung vor (11,01 Werteinheiten). Auch seien die Gehaltszahlungen vierzehnmal in demselben Ausmaß bezahlt worden. Deshalb sei § 12 Abs. 2 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) anzuwenden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 1992 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Die durchgeführten Ermittlungen hätten ergeben, daß der Beschwerdeführer ab Dienstantritt als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L am 2. September 1985 mit 5,48 Werteinheiten (= 27,40 % einer Vollbeschäftigung) beschäftigt worden sei. Erst am 15. November 1985 habe sich das Beschäftigungsausmaß auf 17,15 Werteinheiten (= 85,75 v.H. einer Vollbeschäftigung) erhöht. Ab 7. April 1986 habe sich sein Beschäftigungsausmaß wieder auf 5,48 Werteinheiten vermindert. Die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm sei der monatliche Bezug vierzehnmal angewiesen worden, habe auf Grund der Aktenlage nicht bestätigt werden können. Vielmehr gehe aus dem Zahlungs- und Verrechnungsauftrag vom 28. Februar 1986 hervor, daß im Schuljahr 1985/86 jeweils das Gehalt nach dem tatsächlich geleisteten Beschäftigungsausmaß angewiesen und keine Durchschnittsberechnung durchgeführt worden sei. Deshalb sei die halbe Berücksichtigung der Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer als teilbeschäftigter Vertragslehrer in einem Ausmaß unter 50 v.H. einer Vollbeschäftigung tätig gewesen sei (nämlich vom 2. September bis 14. November 1985 und vom 7. April bis 31. "Juni" 1986), zu Recht erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Vordienstzeitenanrechnung im vollen Ausmaß des § 12 GG durch unrichtige Anwendung dieser Norm, insbesondere des Abs. 2 Z. 1, sowie auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 GG ist der Vorrückungsstichtag dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

a)

die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;

b)

die sonstigen Zeiten zur Hälfte.

Nach Abs. 2 Z. 1 leg. cit. sind gemäß Absatz 1 lit. a u.a. die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule zurückgelegt worden ist, voranzusetzen.

§ 5 des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 77/1985, ermächtigt den Bundesminister für Unterricht durch Verordnung für bestimmte Schularten Sonderbestimmungen zu treffen.

§ 7 Abs. 1 der im Beschwerdefall im Zeitpunkt des Schuljahres 1985/86 geltenden Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 262/1965 in der Fassung BGBl. Nr. 565/1975, sah für Bauhandwerkerschulen vor, daß (abweichend vom § 2 Abs. 1 bis 3 des Schulzeitgesetzes) die Lehrgänge am 15. November, wenn dieser Tag jedoch gemäß § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes schulfrei wäre oder auf einen Samstag fällt, an dem darauffolgenden Werktag beginnen. Sie enden am 6. April. Schultage sind die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 bis 7 des Schulzeitgesetzes schulfrei sind.

Die Bauhandwerkerschule gehört zu den berufsbildenden mittleren Schulen im Sinne des § 52 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 (vgl. auch die Namensbezeichnung der berufsbildenden mittleren Bundesschulen in § 64 Abs. 2 leg. cit.).

Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86 in der Fassung der dritten VBG-Novelle, BGBl. Nr. 165/1961, gilt der Vertragslehrer als vollbeschäftigt (§ 4 Abs. 2 lit. e), wenn seine Wochenstundenanzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung erreicht, die für seine Fachgruppe oder für die seiner Entlohnungsgruppe entsprechenden Verwendungsgruppe der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Lehrer jeweils festgesetzt ist.

Gemäß seinem § 1 Abs. 1 findet das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965 in der Fassung BGBl. Nr. 228/1972, auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) mit im Beschwerdefall nicht erheblichen Ausnahmen Anwendung.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BLVG beträgt das Ausmaß der Lehrverpflichtung des Lehrers (Erziehers) 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtungen je nach Zugehörigkeit zu einer bestimmten Lehrverpflichtungsgruppe mit Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen. § 3 BLVG regelt näher das Ausmaß der Lehrverpflichtung von Leitern, Stellvertretern, Fachvorständen, Abteilungsvorständen und Abteilungsleitern bestimmter Schultypen.

§ 4 leg. cit. lautet:

"Die §§ 2 und 3 sind auf Lehrer an

1.

nicht ganzjährig geführten Schulen und an

2.

lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen mit monatlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß der Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers an den von

Z. 1 und Z. 2 nicht erfaßten Schulen entspricht."

Strittig ist im Beschwerdefall, wie das Beschäftigungsausmaß des Beschwerdeführers im Sinne des § 12 Abs. 2 Z. 1 GG im Schuljahr 1985/86 zu ermitteln ist, in dem er neben einer durchgehenden Lehrverpflichtung im Ausmaß von 27,40 v.H. einer Vollbeschäftigung in der Zeit vom 15. November 1985 bis 6. April 1986 auch weiteren Unterricht erteilt hat. Dabei ist die Frage zu klären, wann der Beschwerdeführer bei dieser Fallkonstellation im Schuljahr 1985/86 Zeiten in einer Beschäftigung zurückgelegt hat, die mehr als die Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes betragen haben, weil nur diese Zeiträume zur Gänze voranzusetzen sind, während Zeiten, in denen das Beschäftigungsausmaß weniger als die Hälfte der Vollbeschäftigung betragen hat, nur zur Hälfte bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen sind.

Der Beschwerdeführer stützt seine Auffassung, daß bei der Anrechnung der fraglichen Vordienstzeiten nicht vom Ausmaß der tatsächlichen Unterrichtserteilung während der einzelnen Zeitabschnitte auszugehen, sondern eine Gesamtbetrachtung für das Schuljahr 1985/86 anzustellen sei, bei der die im Blocksystem komprimierte Unterrichtserteilung (in der Zeit vom 15. November 1985 bis 6. April 1986) auf das ganze Schuljahr umzulegen sei, darauf, es hätte der diesbezügliche Parteiwille bei Abschluß des Dienstvertrages ermittelt werden müssen. Der bloße Hinweis auf die Bezugszettel allein reiche nicht aus. Die belangte Behörde habe es unterlassen, auf die Mitteilung der Direktion vom 31. Jänner 1986 einzugehen, die (wegen der dort enthaltenen Umrechnungstabelle) seinen Standpunkt stütze. Man hätte das Schuljahr 1985/86 als Einheit sehen müssen, da das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers nicht befristet eingegangen worden sei. Einen Teil seiner Lehrverpflichtung hätte der Beschwerdeführer in Form eines Blocksystems zu erfüllen gehabt. Das Wesen des Blocksystems bestehe darin, daß die für ein ganzes Schuljahr vorgesehene und üblicherweise auch auf ein ganzes Schuljahr verteilte Unterrichtserteilung auf einen Teil des Schuljahres komprimiert werde. Eine nicht gleichmäßige Verteilung der Blockzeit widerspreche nicht nur dem Dienstvertrag, sondern auch Art. 7 B-VG und dem im Beschwerdefall angewandten Unterrichtssystem.

Demgegenüber leitet die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift aus der Gestaltung des Dienstvertrages ab, der Beschwerdeführer sei nicht durchgehend mit 11,01 Werteinheiten verwendet worden. In der Meldung der Direktion vom 31. Jänner 1986, die auch vom Beschwerdeführer unterschrieben worden sei, sei das tatsächliche Beschäftigungsausmaß jeweils aufgeschlüsselt (nach Zeitabschnitten) dargestellt worden. Danach habe sich auch die Bezahlung des Beschwerdeführers gerichtet. Auf Grund des Dienstvertrages und der Mitteilung der Direktion vom 31. Jänner 1986 erübrige sich die Beurteilung der Frage, ob die seinerzeitige Festlegung des Beschäftigungsausmaßes tatsächlich zutreffend gewesen sei, habe doch der Beschwerdeführer gegen die vertragliche Festlegung des Beschäftigungsausmaßes (von zunächst 27,40 v.H. der Vollbeschäftigung) während des Bestandes dieses Dienstvertrages nicht remonstriert. Gegen die vom Beschwerdeführer geforderte Zugrundelegung eines durchgehenden durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes von 11,01 Werteinheiten spreche, daß er an der Höheren Technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt in W. verwendet worden sei. Für diesen Schultyp komme eine Vorgangsweise nach § 4 BLVG, der im Zusammenhang mit § 5 des Schulzeitgesetzes 1985 und der darauf gestützten Schulzeitverordnung zu lesen sei, die jene Anstalten, die als nicht ganzjährig geführte Schulen gelten, anführe, nicht in Betracht. Im Beschwerdefall sei auf Grund des abgeschlossenen Dienstvertrages und der darauf beruhenden Besoldung auch vertragskonform vorgegangen worden.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.

Das maßgebende Beschäftigungsausmaß im Sinne des § 12 Abs. 2 Z. 1 GG ergibt sich nicht aus dem Gehaltsgesetz selbst, sondern aus jenen Bestimmungen, die die fragliche Beschäftigung näher regeln.

Im Beschwerdefall ist hiefür das BLVG maßgebend. Seine Anwendbarkeit für die vom Beschwerdeführer im Schuljahr 1985/86 erbrachte Tätigkeit als Vertragslehrer des Bundes ergibt sich aus § 38 Abs. 1 Satz 1 VBG. Die Vollbeschäftigung liegt demnach bei 20 Wochenstunden, die unter Berücksichtigung des nach dem jeweiligen Unterrichtsgegenstand differenzierten Werteinheitensystems zu ermitteln sind (§§ 2 und 3 BLVG). Lege non distinguente gilt dann aber auch § 4 BLVG, der für die dort umschriebenen Arten von Schulen, zu denen wegen der zeitlichen Gestaltung des Unterrichtes auch die Bauhandwerkerschule gehört (vgl. dazu § 7 Abs. 1 der im Beschwerdefall maßgebenden Schulzeitverordnung), das Ausmaß der Beschäftigung eines Lehrers an diesen besonderen Schultypen durch "Umrechnung" der zu erbringenden Jahresstunden auf eine "Normalschule" (das heißt ganzjährig geführte Schule ohne monatlich unterschiedliches Beschäftigungsausmaß) ermittelt.

Im Beschwerdefall steht mangels entsprechender Erhebungen nicht fest, in welcher Schulart der Beschwerdeführer in der Zeit vom 15. November 1985 bis 6. April 1986 seine

5,48 Werteinheiten übersteigende Lehrverpflichtung erfüllt hat. Der Vorlagebericht des Stadtschulrates vom 30. September 1992 spricht davon, der Beschwerdeführer habe in dieser Zeit (auch) in Klassen der "Bauhandwerkerschule für Maurer" unterrichtet; dafür spricht auch die Übereinstimmung dieses Zeitraumes der Unterrichtserteilung mit § 7 Abs. 1 der Schulzeitverordnung. Der Beschwerdeführer hat diesen Teil der Lehrverpflichtung in seiner Beschwerde mit seinem "Blockzeitargument" angesprochen. Andererseits hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift damit argumentiert, der Beschwerdeführer sei (offenbar ausschließlich) an der Höheren Technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt in W. verwendet worden, die nicht unter § 4 BLVG fiele. Weder der Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz noch der angefochtene Bescheid enthalten dazu nähere Feststellungen. Zur Klarstellung weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß im Falle der Eingliederung einer berufsbildenden mittleren Schule in eine berufsbildende höhere Schule (siehe dazu §§ 54 Abs. 2 und 56 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes) die Anwendbarkeit des § 4 BLVG nicht berührt wird.

Von der Klärung dieser Frage hängt es aber ab, ob die strittigen Zeiten zur Gänze oder zur Hälfte bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind. Hat der Beschwerdeführer nämlich in der Zeit vom 15. November 1985 bis 6. April 1986 einen Teil seiner Lehrverpflichtung an einer Bauhandwerkerschule erbracht, so ist diese Lehrverpflichtung gemäß § 4 BLVG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Z. 1 GG auf das gesamte Schuljahr umzulegen. Dies hätte zur Folge, daß der Beschwerdeführer im Schuljahr 1985/86 eine Lehrverpflichtung im Ausmaß von mehr als der Hälfte der Vollbeschäftigung zu erfüllen gehabt hätte, was zur Vollanrechnung dieser Zeit bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages führen müßte. Sollte hingegen der fragliche Unterricht in einem Schultyp erbracht worden sein, auf den § 4 BLVG keine Anwendung findet, entspräche die im angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung dem Gesetz.

Dieser Auslegung steht auch nicht der Dienstvertrag entgegen: Zwar ist dort das vereinbarte Stundenausmaß mit 27,40 v.H. der Vollbeschäftigung festgelegt. Der Dienstvertrag enthält aber auch den Hinweis darauf, daß das künftige Beschäftigungsausmaß nach Bedarf festgesetzt werde. Dies kann im Beschwerdefall nur bedeuten, daß die Übernahme einer weiteren Lehrverpflichtung des Beschwerdeführers gemäß § 38 Abs. 1 VBG in Verbindung mit dem BLVG (allenfalls auch dessen § 4) zu einer entsprechenden Bestimmung des Beschäftigungsausmaßes führt.

Aus dem Umstand, daß dem Beschwerdeführer (als Vertragslehrer des Entlohungsschemas I) unbestritten das Monatsentgelt im Schuljahr 1985/86 nach dem tatsächlich von ihm erbrachten Beschäftigungsausmaß ausgezahlt wurde (vgl. dazu die in § 41 Abs. 3 VBG getroffene Bestimmung für Vertragslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) läßt sich unter dem Gesichtspunkt des Beschwerdefalles nichts gewinnen.

Da dem angefochtenen Bescheid eine Feststellung darüber fehlt, in welchem Schultypus der Beschwerdeführer in der Zeit vom 15. November 1985 bis 6. April 1986 seine zusätzliche Lehrverpflichtung erbracht hat, dies jedoch für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages von entscheidender Bedeutung ist, ist der Verwaltungsgerichtshof daran gehindert, die inhaltliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG auf Grund des bisher von der belangten Behörde erhobenen Sachverhaltes zu überprüfen. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Kostenzuspruch beruht auf den §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993120082.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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