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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 Anl1 Z24.1;Rechtssatz
Für die Beurteilung des Jahresausmaßes der Lehrverpflichtung eines Lehrers an der Heeresversorgungsschule sind primär die ressortinternen Vorschriften heranzuziehen. Bei Fehlen solcher Vorschriften ist unter Berücksichtigung des §2 Abs1 BLVG an jenen schulrechtlichen Bestimmungen anzuknüpfen, welche die Lehrverpflichtung der innerhalb der betreffenden Verwendungsgruppe am ehesten vergleichbaren Lehrer regeln.(hier: Ein Lehrer der Verwendungsgruppe L2a2 an der Heeresversorgungsschule ist mit einem Berufsschullehrer vergleichbar; in Anbetracht der Verteilung der schulrechtlichen Kompetenzen in bezug auf das Berufsschulwesen sind dabei analog jene schulrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen, die für die Berufsschulen des Bundeslandes gelten, in dem die Heeresversorgungsschule ihren Sitz hat.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993120270.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.02.2010