RS Vwgh 1987/5/7 86/16/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.1987
beobachten
merken

Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GJGebG 1962 §6 Abs1 Z6;
GJGebG 1962 §6 Abs4;

Rechtssatz

"Vertragschließende Partei" iSd § 6 Abs 1 Z 6 GJGebG und damit als zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig zu qualifizieren ist jede am Abschluß des Vergleiches beteiligte Person. Die Vergleichsgebühr von den Leistungen aller am Vergleich beteiligten Personen trifft gemäß § 6 Abs 4 GJGebG sämtliche Vergleichsparteien zur ungeteilten Hand (Hinweis E 24.10.1962, 1281/61, VwSlg 2727 F/1962).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160031.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten