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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §891;Rechtssatz
Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses steht der Abgabenbehörde die Wahl zu, ob sie alle Gesamtschuldner, oder nur einzelne, im letzteren Falle welche der Geamtschuldner, die die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages trifft, sie zur Leistung heranziehen will. Wenn daher die Abgabenbehörde im Falle des Abschlusses eines gerichtlichen Vergleiches zwischen den Prozeßparteien und einem prozeßfremden Dritten zunächst nur die beiden Prozeßparteien zur Zahlung der Gerichtsgebühr heranzieht, so liegt darin keine Rechtswidrigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160031.X09Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.05.2017