Rechtssatz: Nach Art.3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß Art.2 Abs.1 Z3 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, iVm § 35 Z1 VStG dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes jene Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht au... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, laut Feststellung eines beeideten Aufsichtsorganes am 04.08.2005 das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W im Beobachtungszeitraum vom 13.21 Uhr bis 13.34 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in G vor dem Haus J Nr. 6 geparkt zu haben und dabei die laut Automatenparkschein Nr. 1878 bezahlte Parkzeit, die um 13.00 Uhr geendet habe, bis 13.34 Uhr überschritten zu hab... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Umstand, dass es einem Kraftfahrzeuglenker wegen seiner Behinderung nicht möglich ist, Parkscheinautomaten ohne fremde Hilfe zu bedienen, rechtfertigt es ohne Vorliegens einer Notstandssituation nach § 6 VStG nicht, die mittels einer Hilfsperson bezahlte Parkzeit zu überschreiten und das Kraftfahrzeug ohne Entrichtung der weiteren Parkgebühr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone stehen zu lassen. Auf einen wiederholten Strafnachlass in solchen Fällen darf nicht vertraut w... mehr lesen...
Rechtssatz: Daß die Festnahme und das Anlegen von Handfesseln des Beschwerdeführers durch ein Sicherheitswacheorgan als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt i. S.d. Art.129a Abs.1 Z2 B-VG zu qualifizieren sind, ist durch die bisherige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. die Nachweise bei Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7. A, Wien 1992, RN 610) hinreichend klargestellt und bedarf sohin keine... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 2 Z1 und 2 des den Waffengebrauch im Rahmen der polizeilichen Zwangsbefugnisse regelnden Waffengebrauchsgesetzes, BGBl. Nr.149/1969, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.422/1974 (im folgenden: WaffGebG), dürfen u.a. Organe der Bundespolizei insbesondere in Ausübung des Dienstes im Falle gerechter Notwehr oder zur Überwindung eines auf die Vereitelung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes von Dienstwaffen - wozu speziell auch Schußwaffen zählen - Gebrauch ... mehr lesen...