Der Umstand, dass es einem Kraftfahrzeuglenker wegen seiner Behinderung nicht möglich ist, Parkscheinautomaten ohne fremde Hilfe zu bedienen, rechtfertigt es ohne Vorliegens einer Notstandssituation nach § 6 VStG nicht, die mittels einer Hilfsperson bezahlte Parkzeit zu überschreiten und das Kraftfahrzeug ohne Entrichtung der weiteren Parkgebühr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone stehen zu lassen. Auf einen wiederholten Strafnachlass in solchen Fällen darf nicht vertraut werden.