Die Beschwerdeführerin und die U. GmbH schlossen am 13. Dezember 1989 einen Vertrag ab, bestehend aus - Rahmenvertrag Nr. C 40 - Allgemeine Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag - Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag für UX-Produkte - Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag über die Lieferung eines Systems 2200/424 und UNIX-Systeme - Kaufliefervereinbarung Nr. E 1 (über ein Netzwerk mit einem "Projektpreis" von S 907.000,--) - Zusatzvereinbarung über die ETHERNET Installation - Kaufliefer... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
Norm: ABGB §1053;ABGB §1090;ABGB §859;ABGB §914;GebG 1957 §19;GebG 1957 §33 TP5;
Rechtssatz: Die Frage, ob ein einheitlicher Bestandvertrag oder ein Rechtsgeschäft vorliegt, das mehrere verschiedene Leistungspflichten begründet, ist gemäß § 914 ABGB im Rahmen der sogenannten einfachen Auslegung nach dem Willen... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Die Beschwerdeführerin hatte am 28. Februar 1984 beim Landes- als Handelsgericht Salzburg (in der Folge: LG) gegen zwei beklagte Parteien eine Klage angebracht. Das betreffende Klagebegehren war mit Urteil des LG vom 30. April 1986 - zur Gänze - abgewiesen worden. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin war mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsger... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GJGebG 1962 §19; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1991, 354; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/16/0036 E 19. Februar 1987 RS 2 Stammrechtssatz Grundgedanke der Bestimmungen des § 19 GJGebG ist es, eine Änderung in der Gebührenpflicht (nur) dann eintreten zu lassen, wenn sich der
Spruch: der Entscheidung, der für die Gebührenpflicht maßgeben... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GJGebG 1962 §19;
Rechtssatz: Grundgedanke der Bestimmungen des § 19 GJGebG ist es, eine Änderung in der Gebührenpflicht (nur) dann eintreten zu lassen, wenn sich der
Spruch: der Entscheidung, der für die Gebührenpflicht maßgebend gewesen ist, geändert hat. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986160036.X02 ... mehr lesen...
Zur Geschäftszahl 35 C 1472/56 (später 27 C 97/57) brachte die Firma D & S Handelsgesellschaft - in Wien beim Bezirksgericht Innere Stadt, Wien eine Klage gegen die Stadt Wien auf Leistung von Schadenersatz im Betrag von (ursprünglich S 302.830,--, nach späterer Klagsausdehnung) S 356.690,37 ein. Nach den Klagebehauptungen waren durch eine von der beklagten Partei zu vertretende Überschwemmung eines von der klagenden Partei als Magazin für Därme verwendeten Kellerraumes größe... mehr lesen...