RS Vwgh 1987/2/19 86/16/0036

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Veröffentlicht am 19.02.1987
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GJGebG 1962 §19;

Rechtssatz

Grundgedanke der Bestimmungen des § 19 GJGebG ist es, eine Änderung in der Gebührenpflicht (nur) dann eintreten zu lassen, wenn sich der Spruch der Entscheidung, der für die Gebührenpflicht maßgebend gewesen ist, geändert hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160036.X02

Im RIS seit

19.02.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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