TE Vwgh Erkenntnis 1990/3/8 89/16/0107

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Veröffentlicht am 08.03.1990
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Index

22/02 Zivilprozessordnung;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

GJGebG 1962 §19 Abs1 Z4 lita;
GJGebG 1962 §19 Abs3;
GJGebG 1962 §19 Abs4;
GJGebG 1962 §19;
GJGebG 1962 §41 Abs1 Z2;
GJGebG 1962 TP3 Anm2;
ZPO §168;
ZPO §169;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 354;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde der N-GmbH gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 19. April 1989, Zl. Jv 399 - 33/89 - 4, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:

Die Beschwerdeführerin hatte am 28. Februar 1984 beim Landes- als Handelsgericht Salzburg (in der Folge: LG) gegen zwei beklagte Parteien eine Klage angebracht. Das betreffende Klagebegehren war mit Urteil des LG vom 30. April 1986 - zur Gänze - abgewiesen worden.

Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin war mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen (in der Folge: OLG) nicht Folge gegeben worden.

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluß vom 21. Oktober 1987 der Revision der Beschwerdeführerin gegen das erwähnte Urteil des OLG Folge gegeben, die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Am 3. Oktober 1988 war beim LG der gemeinsame Schriftsatz der Beschwerdeführerin und der beklagten Parteien vom 29. September 1988 mit der Bekanntgabe eingelangt, daß in dieser Rechtssache übereinstimmend die Vereinbarung (ewigen) Ruhens des Verfahrens angezeigt werde.

Im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob (im Sinne der Begründung des im Spruche dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheides der belangten Behörde) die Beschwerdeführerin zur Entrichtung der von ihr nur dem Grunde nach bestrittenen Entscheidungsgebühren für die angeführten Urteile des LG und des OLG verpflichtet ist oder (im Sinne der Beschwerdeführerin) nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Parteien des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend und gemäß Art. VI Z. 8 zweiter Satz GGG auch zutreffend davon aus, daß der nunmehrige Beschwerdefall noch auf Grund der Bestimmungen des GJGebGes 1962 zu beurteilen ist.

Nach § 2 Z. 3 lit. c) GJGebGes 1962 wird der Anspruch des Bundesschatzes auf die Gebühr, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, bei Entscheidungen in allen sonstigen Fällen - zu denen auch die zitierten Urteile des LG und des OLG gehören - mit der Verkündung der Entscheidung, wenn sie nicht verkündet wird, mit ihrer Abgabe an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung begründet; die Gebührenpflicht ist nicht davon abhängig, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwächst.

Zur Entrichtung der Entscheidungsgebühren ist auf Grund des § 19 Abs. 1 Z. 4 lit. a) GJGebGes 1962 in allen anderen Fällen - zu denen auch die zitierten Urteile des LG und des OLG gehören - die vollständig unterliegende Partei verpflichtet.

Ob eine Partei im Sinne dieses Bundesgesetzes vollständig unterlegen ist, ist gemäß § 19 Abs. 3 GJGebGes 1962 lediglich nach dem Wortlaut des Spruches der Entscheidung zu beurteilen. Auf die Entscheidungsgründe und die Kostenentscheidung ist kein Bedacht zu nehmen.

Nach § 19 Abs. 4 GJGebGes 1962 bleibt der in einer aufgehobenen Entscheidung enthaltene Spruch für die Anwendung der vorhergehenden Bestimmungen bis zur Fällung einer neuen Entscheidung maßgebend.

Auf Grund des § 19 Abs. 6 GJGebGes 1962 gelten die vorstehenden Bestimmungen auch für die Entscheidungen höherer Instanzen.

Gemäß lit. a) der TP 3 des nach § 1 GJGebGes 1962 einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs (in der Folge: TP 3) ist u.a. für Urteile erster Instanz vom Wert des Streitgegenstandes eine Gebühr in Höhe von 2,5 v.H. zu entrichten.

Auf Grund der lit. c) der TP 3 ist u.a. für Entscheidungen in zweiter und dritter Instanz über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der in lit. a) angeführten Art vom Wert des Streitgegenstandes eine Gebühr in Höhe von 2 v.H. zu entrichten.

Die Anmerkungen zu den einzelnen Tarifposten GJGebGes 1962 bilden einen Bestandteil dieses Gesetzes. Gemäß Anmerkung 2. Abs. 1 erster und zweiter Satz zu TP 3 wird die Gebührenpflicht einer Entscheidung dadurch nicht berührt, daß diese aufgehoben oder außer Kraft gesetzt wird. Wird jedoch nach Aufhebung einer Entscheidung im Instanzenzug die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen, so ist die Gebühr für die aufgehobene Entscheidung in die für die neue Entscheidung oder in die Gebühr für einen vor der neuen Entscheidung getroffenen gerichtlichen Vergleich einzurechnen.

Nach Anmerkung 3. zu TP 3 sind Beschlüsse einer höheren Instanz, womit die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen wird, gebührenfrei.

Die Beschwerdeführerin scheint vor allem zu übersehen, daß sie als klagende Partei gemäß dem nach § 19 Abs. 3 GJGebGes 1962 allein maßgebenden Wortlaut des Spruches der erwähnten Entscheidungen erster und zweiter Instanz vollständig unterliegende Partei ist. Es kommt nur darauf an, ob ein Urteil mit dem nach § 19 Abs. 1 Z. 4 lit. a) und Abs. 3 GJGebGes 1962 relevanten Inhalt erlassen wurde, und nicht darauf, ob es (materiell oder formell) erlassen werden durfte oder nicht (siehe z.B. das in gleicher Weise wie die in der Folge zitierten Erkenntnisse gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1989, Zl. 88/16/0032, mit weiterem Hinweis).

Aus den zitierten Bestimmungen des § 19 Abs. 4 GJGebGes 1962 sowie der angeführten Anmerkung 2. zu TP 3 folgt, daß die Entscheidungsgebühr auch dann zu entrichten ist, wenn durch die Entscheidung der höheren Instanz die frühere Entscheidung aufgehoben wurde. ERST wenn auf Grund dieser Aufhebung eine neue Entscheidung in der Hauptsache ergeht, so ist diese neue Entscheidung für die Zahlungspflicht maßgebend. Grundgedanke der Bestimmungen des § 19 GJGebGes 1962 ist es nämlich, eine Änderung der Gebührenpflicht (nur) dann eintreten zu lassen, wenn sich der Spruch der Entscheidung, der für die Gebührenpflicht maßgebend ist, geändert hat. Zielsetzung der Anmerkung 2. zu TP 3 ist es, zu vermeiden, daß für das Verfahren in ein und derselben Instanz MEHR ALS EINE Urteils(oder Vergleichs)gebühr zu entrichten ist (siehe z.B. das Erkenntnis vom 19. Februar 1987, Zl. 86/16/0036, ÖStZB 17/1987, S. 452, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

Schließlich dürfte die Beschwerdeführerin die Bedeutung der Tatsache verkennen, daß in ihrem - mit dem, dem Erkenntnis vom 27. Juni 1963, Zl. 1644/62, ÖStZB 22/1963, S. 201, zugrundegelegenen, im wesentlichen vergleichbaren - Fall nach Aufhebung der erwähnten Urteile des LG und des OLG keine weitere Entscheidung mehr erflossen war und die Vereinbarung des ewigen Ruhens des Verfahrens prozeßrechtlich keine andere Wirkung als die normale Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens hat (siehe z.B. das zuletzt zitierte Erkenntnis und im übrigen zum "ewigen" Ruhen auch das - schon zum GGG ergangene - Erkenntnis vom 10. März 1988, Zl. 87/16/0106, ÖStZB 19/1988, S. 416).

Aus den dargelegten Erwägungen ist die vorliegende Beschwerde durch den nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160107.X00

Im RIS seit

08.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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