RS Vwgh 1990/3/8 89/16/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1990
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GJGebG 1962 §19;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 354;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0036 E 19. Februar 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Grundgedanke der Bestimmungen des § 19 GJGebG ist es, eine Änderung in der Gebührenpflicht (nur) dann eintreten zu lassen, wenn sich der Spruch der Entscheidung, der für die Gebührenpflicht maßgebend gewesen ist, geändert hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160107.X03

Im RIS seit

08.03.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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