Die Beschwerdeführerin begehrte mit der Klage vom 19. November 2003 beim Handelsgericht Wien das Urteil beantragte, die beklagte Partei sei schuldig, der Beschwerdeführerin eine Rechnung im Sinne des § 11 UStG über einen Rechnungsbetrag von S 2.360,000.000 (EUR 171,507.888,64) mit gesondert auszuweisender Umsatzsteuer in Höhe von S 393,333.333,33 (EUR 28,584.648,11) auszustellen. Als "Streitwert" gab sie in der Klage EUR 30.000,-- an. Von dieser Bemessungsgrundlage entrichtete sie die... mehr lesen...
Index: 22/01 Jurisdiktionsnorm27/01 Rechtsanwälte27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GGG 1984 §18 Abs2 Z1;GJGebG 1962 §18 Abs2 Z1;JN §60;RAT §7;
Rechtssatz: Nach § 18 Abs. 2 Z 1 erster Satz GGG ist im Fall der Änderung des Streitwertes gemäß § 7 RATG der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Dieser Wortlaut regelt klar und unmissverständlich, dass die Gerichtsgebühr von dem nach § 7 RATG... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GJGebG 1962 §18 Abs1;GJGebG 1962 §18 Abs2 Z6;
Rechtssatz: Nach der Ausnahmebestimmung des § 18 Abs 2 Z 6 GJGebG ist ein Abgehen von der ursprünglichen Gebührenbemessungsgrundlage im Rechtsmittelverfahren an zwei Voraussetzungen geknüpft. Die erste besteht darin, daß das Rechtsmittelverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes betrifft.... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GJGebG 1962 §18 Abs2 Z6; Beachte Besprechung in:
AnwBl 1988/11 S 634;
Rechtssatz: Die Angabe des noch strittigen Teilbetrages des Klagebegehrens im Berufungsschriftsatz ist unerläßlich, um dem Kostenbeamten unter Berücksichtigung des bei diesem vorauszusetzenden Ausbildungsstandes die richtige und rasche Bemessung der Gebühr zu ermöglich... mehr lesen...
Index: 22/02 Zivilprozessordnung27/01 Rechtsanwälte27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: GJGebG 1962 §18 Abs1;GJGebG 1962 §18 Abs2;RAT §7;ZivVerfNov 1983 Art10 Z5 lita;
Rechtssatz: Ist eine Festsetzung des Streitwertes nach § 7 RAT nicht erfolgt, dann ist die in der Klagebeantwortung erfolgte Bemängelung des Streitwertes für die Gebührenbemessung ohne wesentliche Bedeutung. ... mehr lesen...