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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GJGebG 1962 §18 Abs2 Z6;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1988/11 S 634;Rechtssatz
Die Angabe des noch strittigen Teilbetrages des Klagebegehrens im Berufungsschriftsatz ist unerläßlich, um dem Kostenbeamten unter Berücksichtigung des bei diesem vorauszusetzenden Ausbildungsstandes die richtige und rasche Bemessung der Gebühr zu ermöglichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160040.X02Im RIS seit
11.02.1988