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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z1;Rechtssatz
Nach § 18 Abs. 2 Z 1 erster Satz GGG ist im Fall der Änderung des Streitwertes gemäß § 7 RATG der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Dieser Wortlaut regelt klar und unmissverständlich, dass die Gerichtsgebühr von dem nach § 7 RATG geänderten und nicht von einem ursprünglich angegebenen Streitwert zu bemessen ist, wobei dieser Streitwert höher oder niedriger sein kann. Dieses Ergebnis lag in der Absicht des Gesetzgebers, der darauf in den Gesetzesmaterialien der Zivilverfahrens-Novelle 1983 (AB 1337 BlgNR XV GP) ausdrücklich hinwies. Die Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 GGG, nämlich § 18 Abs. 2 Z 1 GJGebG verwies nicht auf § 7 RATG, sondern auf § 60 JN, der keine Erhöhung des Streitwertes ermöglichte, so dass eine Nacherhebung von Gerichtsgebühren in Anwendung des § 18 Abs. 2 Z 1 GJGebG nicht erfolgen konnte. Der zweite Satz des des § 18 Abs. 2 Z 1 GJGebG konnte sich daher nur auf eine allfällige Rückzahlung von Gerichtsgebühren beziehen. Mit der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl. Nr.135/1983, wurde das Zitat "§ 60 JN" durch das Zitat "§ 7 RATG" ersetzt und damit wurde die Änderung des Streitwertes in beide Richtungen ermöglicht. Der zweite Satz des § 18 Abs. 2 Z 1 GJGebG blieb im Wortlaut unverändert, hat aber durch die Änderung des ersten Satzes in dieser Bestimmung eine inhaltliche Reduktion auf die Fälle erfahren, in denen eine Herabsetzung des Streitwertes nach § 7 RATG erfolgt. Eine ausdrückliche Regelung der (Nach-)Erhebung war nicht erforderlich, weil sich diese bereits aus dem ersten Satz dieser Bestimmung ergibt. Der Schluss, der zweite Satz des § 18 Abs. 2 Z 1 GGG verbiete die Nacherhebung der Gerichtsgebühren im Fall der Erhöhung des Streitwertes nach § 7 RATG, ist weder durch den Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen gedeckt, noch entspricht er der in den Gesetzesmaterialien erklärten Absicht des Gesetzgebers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160274.X05Im RIS seit
16.08.2005