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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GJGebG 1962 §18 Abs1;Rechtssatz
Nach der Ausnahmebestimmung des § 18 Abs 2 Z 6 GJGebG ist ein Abgehen von der ursprünglichen Gebührenbemessungsgrundlage im Rechtsmittelverfahren an zwei Voraussetzungen geknüpft. Die erste besteht darin, daß das Rechtsmittelverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes betrifft. Diese Voraussetzung ist also materieller Art, während die zweite ein rein formelles Erfordernis darstellt, nämlich die Angabe des Teilwertes durch den Rechtsmittelwerber (Hinweis E 9.10.1962, 438/61, VwSlg 2714 F/1962).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160040.X01Im RIS seit
11.02.1988