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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 liteLeitsatz
Fehlen des Begehrens auf Aufhebung des Bescheides, mit dem der Antragsteller seines Mandates als Mitglied des Gemeindevorstandes verlustig erklärt wurde; inhaltlicher, nicht verbesserungsfähiger Mangel - Anfechtung unzulässigSpruch
Die Anfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Einschreiter G S focht mit seiner von einem Rechtsanwalt unterfertigten und als Beschwerde bezeichneten, der Sache nach auf Art141 Abs1 lite B-VG gestützten Eingabe vom 2. Mai 1989 den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. März 1989, Z Gem-724/10-1989-Kb, an, mit dem er seines Mandates als Mitglied des Gemeindevorstandes (und als Vizebürgermeister) der Gemeinde Mettmach (Oberösterreich) verlustig erklärt wurde.
2.1. Gemäß §15 Abs2 (iVm §71a) VerfGG 1953 hat eine auf Art141 Abs1 lite B-VG gegründete Anfechtung eines Bescheides ua. ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Fehlt ein solches Begehren, leidet die Eingabe an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel; sie muß darum nach herrschender Rechtsprechung sogleich - als unzulässig - zurückgewiesen werden (vgl. zB VfSlg. 10.174/1984, 10.665/1985, 10.766/1986; VfGH 5.10.1987 B457/87, 28.11.1988 B1621/88 (zu Beschwerden nach Art144 B-VG)).
2.2. Da die vorliegende Anfechtungsschrift nach Art141 Abs1 lite B-VG überhaupt kein "Begehren" iSd §15 Abs2 VerfGG 1953 iVm §71a VerfGG 1953 (: Antrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheides) aufweist, Ziel eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens nach Art141 Abs1 lite B-VG (§71a VerfGG 1953) - ebenso wie eines Verfahrens nach Art144 Abs1 B-VG - aber die Eliminierung des bekämpften Bescheides aus dem Rechtsbestand ist, mußte sie - angesichts der zu Punkt 2.1. ausgebreiteten Rechtslage - als unzulässig zurückgewiesen werden (vgl. dazu auch VfSlg. 10.766/1986; VfGH 28.11.1988 B1531/88, B1548/88, 1745/88, 27.2.1989 B1820/88 (zu Beschwerden nach Art144 Abs1 B-VG); VfGH 2.12.1987 WI-4/87, WI-5/87 (zu Wahlanfechtungen nach Art141 Abs1 lita B-VG)).
2.3. Dieser Beschluß konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z 2 litc VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:WI1.1989Dokumentnummer
JFT_10109388_89W00I01_00