TE Vfgh Beschluss 2019/3/13 UA4/2018

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Veröffentlicht am 13.03.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art53, Art138b Abs1 Z7
VfGG §56i
Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse - VO-UA §46
InformationsordnungsG §4

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen näher bezeichnete Verhalten des BVT-Untersuchungsausschusses bzw dessen Funktionären; keine Möglichkeit der Anrufung des VfGH zur Änderung der Klassifizierungsstufe von "eingeschränkt" in "geheim" betreffend an den Nationalrat übermittelte Informationen; Unzulässigkeit der Beschwerde mangels Darlegung des Eingriffs in Persönlichkeitsrechte hinsichtlich der Hinderung einer Vertrauensperson zur Abgabe einer Wortmeldung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I.       Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1.       Die beschwerdeführenden Parteien erhoben bereits zur Geschäftszahl UA2/2018 beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde gemäß Art138b Abs1 Z7 B-VG wegen der behaupteten Verletzung in Persönlichkeitsrechten durch näher bezeichnetes Verhalten des Untersuchungsausschusses betreffend die Einflussnahme auf das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (im Folgenden: "BVT-Untersuchungsausschuss"). Hinsichtlich des jener Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhaltes ist auf den Beschluss vom 11. Dezember 2018, UA2/2018-17, zu verweisen.

2.       Mit Schreiben vom 26. September 2018 teilte der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (im Folgenden: "BMVRDJ") dem BVT-Untersuchungsausschuss mit näherer Begründung mit, die mit Klassifizierungsstufe 1 ("Eingeschränkt") iSd §4 Informationsordnungsgesetz (InfOG) dem BVT-Untersuchungsausschuss übermittelten – und am 4. Juni 2018 in der Parlamentsdirektion eingelangten – Daten der beschwerdeführenden Parteien nachträglich und mit sofortiger Wirkung auf Klassifizierungsstufe 3 ("Geheim") iSd §4 InfOG anzuheben.

3.       Mit E-Mail vom 4. Oktober 2018 teilten die Zweite Präsidentin des Nationalrates – welcher der Präsident des Nationalrates am 20. April 2018 die Vorsitzführung im BVT-Untersuchungsausschuss gemäß §5 Abs2 zweiter Satz der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) übertragen hatte – und der Verfahrensrichter des BVT-Untersuchungsausschusses dem BMVRDJ mit näherer Begründung mit, dass die Vorsitzende des BVT-Untersuchungsausschusses bzw der BVT-Untersuchungsausschuss selbst keine rechtliche Grundlage für eine Höherklassifizierung der Daten der beschwerdeführenden Parteien hätten. Der Präsident des Nationalrates habe (als zuständiges oberstes Organ im Hinblick auf das Informationsordnungsgesetz, die Untersuchungsausschuss-Aktenverwaltung durch die Parlamentsdirektion und die Registratur) auf Ersuchen der Vorsitzenden des BVT-Untersuchungsausschusses auf Prüfung der rechtlichen Möglichkeit einer nachträglichen Höherstufung der Daten der beschwerdeführenden Parteien mitgeteilt, dass er – ohne ein vorausgehendes Verfahren nach §6 InfOG – keine Rechtsgrundlage für eine "Umklassifizierung" der Daten der beschwerdeführenden Parteien lediglich auf Grund des Schreibens des BMVRDJ vom 26. September 2018 erkennen könne. Der BVT-Untersuchungsausschuss bzw die Zugangsberechtigten nach dem Informationsordnungsgesetz hätten – obwohl die gelieferten Daten der beschwerdeführenden Parteien vom BMVRDJ nur teilweise im Sinne des grundsätzlichen Beweisbeschlusses des Geschäftsordnungsausschusses des Nationalrates in Form der geforderten Dateiformate (PDF, Word und Excel) vorgelegt worden seien – "dennoch ab Einlangen der Daten der beschwerdeführenden Parteien im Parlament ohne weiteren Aufwand [...] nach InfOG Einsicht nehmen bzw ausdrucken" können. Es seien seitens des BMVRDJ keine Schutzmaßnahmen oder Verschlüsselungen der Daten der beschwerdeführenden Parteien im Hinblick auf eine erschwerte oder nicht mögliche Les- oder Druckbarkeit ergriffen worden. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Informationsordnungsgesetzes auf Basis der vom BMVRDJ vorgenommenen Klassifizierung in Stufe 1 iSd §4 InfOG vor.

4.       Mit E-Mail vom 10. Oktober 2018 teilte der Parlamentsdirektor den beschwerdeführenden Parteien – in Beantwortung einer Eingabe der beschwerdeführenden Parteien vom 4. Oktober 2018 – unter anderem mit, dass kein Vorschlag auf Umstufung der dem Nationalrat zugeleiteten Daten der beschwerdeführenden Parteien von einer dazu berechtigten Person bzw eines Ausschusses ergangen sei. Es bestehe keine rechtliche Grundlage für die Umstufung der Daten der beschwerdeführenden Parteien auf Basis des Schreibens des BMVRDJ vom 26. September 2018.

5.       Am 16. Oktober 2018 erfolgte im Rahmen des BVT-Untersuchungsausschusses eine Befragung der erstbeschwerdeführenden Partei als Auskunftsperson. Im Zuge der Befragung der erstbeschwerdeführenden Partei wies die Vorsitzende des BVT-Untersuchungsausschusses – nach eingangs erfolgter Belehrung der erstbeschwerdeführenden Partei und deren Vertrauensperson – die Vertrauensperson nach mehrmaligen Zwischenbemerkungen der Vertrauensperson darauf hin, dass eine Vertrauensperson kein Rederecht vor einem Untersuchungsausschuss habe. Die Vertrauensperson könne sich jedoch – bei ausgeschalteten Mikrofonen – jederzeit an den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt des BVT-Untersuchungsausschusses wenden. Die erstbeschwerdeführende Partei entgegnete, die Ausschaltung der Mikrofone bei Beratung der Vertrauensperson mit dem Verfahrensrichter oder Verfahrensanwalt erfolge rechtswidrig.

6.       In ihrer auf Art138b Abs1 Z7 B-VG gestützten Beschwerde machen die beschwerdeführenden Parteien die Verletzung in als Persönlichkeitsrechte bezeichneten Rechten durch das Verhalten des Präsidenten des Nationalrates, des BVT-Untersuchungsausschusses bzw seiner Funktionäre (der Vorsitzenden, des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwaltes) geltend. Die beschwerdeführenden Parteien stellen folgenden Antrag:

"Der Verfassungsgerichtshof möge

(i) die Weigerung des Beschwerdegegners (des Präsidenten des Nationalrats), des BVT-Untersuchungsausschusses und dessen Funktionäre, der Höherklassifizierung der [...] Daten [der beschwerdeführenden Parteien] auf Stufe 3 ('geheim') durch den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 26.9.2018 Rechnung zu tragen und Folge zu leisten, insbesondere indem sie es unterlassen haben,

– die sofortige Löschung aller vorhandenen elektronischen Daten aus der Suchmaske sowie den Rohdaten vorzunehmen;

– die Vernichtung von Ausdrucken aus den Rohdaten vorzunehmen;

– die nachhaltige Löschung von heruntergeladenen Dateien aus der Suchmaske vorzunehmen;

– den Zugang zu und die Einsicht in die Daten nur durch für Stufe 3 berechtigte Personen sicherzustellen;

– die Ausgabe von Kopien nur im Abhör- und Abstrahlsicheren Raum und deren Ausgabe nur für die Dauer der Untersuchungsausschusssitzungen im Ausschusslokal sicherzustellen,

(ii) die trotz der Höherklassifizierung fortgesetzte Behandlung der [...] Daten [der beschwerdeführenden Parteien] auf Stufe 1 durch den Beschwerdegegner (Präsident des Nationalrats), den BVT-Untersuchungsausschuss und dessen Funktionäre;

sowie

(iii) das Verhalten der Vorsitzenden und des Verfahrensrichters in der Befragung der Auskunftsperson [in Person der erstbeschwerdeführenden Partei] am 16.10.2018 – nämlich die Hinderung der Vertrauensperson [der erstbeschwerdeführenden Partei] daran, sich wegen Eingriffen in die Grund- und Persönlichkeitsrechte [der erstbeschwerdeführenden Partei] unmittelbar an den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt zu wenden – durch das die Vertrauensperson [der erstbeschwerdeführenden Partei] an der Wahrnehmung ihres Rechts gemäß §4[6] Abs3 dritter Satz VO-UA gehindert und [die erstbeschwerdeführenden Partei] somit in [ihren] Persönlichkeitsrechten verletzt wurde,

für rechtswidrig erklären."

7.       Die beschwerdeführenden Parteien behaupten in ihrer Beschwerde gemäß Art138b Abs1 Z7 B-VG, der Präsident des Nationalrates, der BVT-Untersuchungsausschuss und seine Funktionäre weigerten sich zu Unrecht, die vom BMVRDJ (nachträglich) vorgenommene, nach Ansicht der beschwerdeführenden Parteien normative und rückwirkende Höherklassifizierung der – vom Anwaltsgeheimnis geschützten – Daten der beschwerdeführenden Parteien auf Stufe 3 ("Geheim") gemäß §4 InfOG vorzunehmen. Die Vorsitzende und der Verfahrensrichter des BVT-Untersuchungsausschusses hätten zudem während der Befragung der erstbeschwerdeführenden Partei als Auskunftsperson das der Vertrauensperson der erstbeschwerdeführenden Partei gemäß §46 Abs3 VO-UA zustehende Konsultationsrecht mit dem Verfahrensrichter und dem Verfahrensanwalt des BVT-Untersuchungsausschusses beschnitten. Die Vertrauensperson habe "kein Rederecht" erhalten und habe auf Grund der Anweisung, die Mikrofone abzudrehen, ihre Anliegen nicht hörbar an den Verfahrensrichter und Verfahrensanwalt des BVT-Untersuchungsausschusses kommunizieren dürfen.

8.       Die beschwerdeführenden Parteien begründen ihre Beschwerde wie folgt (ohne die Hervorhebungen im Original):

"[...]

II.

1. Beschwerdegegenstand – Kontext zu VfGH UA2/2018

Diese Beschwerde erfolgt im Kontext des Untersuchungsausschusses über die politische Einflussnahme auf das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, eingesetzt am 20.4.2018 (in der Folge 'BVT-Untersuchungsausschuss' oder 'Untersuchungsausschuss').

Die Beschwerdeführer haben diverse Anträge an den Untersuchungsausschuss gestellt, um ihre Persönlichkeitsrechte zu wahren. Gegen die Nichtbehandlung bzw Abweisung dieser Anträge haben die Beschwerdeführer bereits am 1.9.2018 eine Beschwerde an den [Verfassungsgerichtshof] eingebracht, die zu GZ UA2/2018 anhängig ist.

Gegenstand der hier neu eingebrachten Beschwerde ist demgegenüber ein aliud:

(i) Mit der vorliegenden Beschwerde wird einerseits die Weigerung des BVT-Untersuchungsauschusses bekämpft der Höherklassifizierung der [Daten der beschwerdeführenden Parteien] auf Stufe 3 ('geheim') durch den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ('BMVRDJ') Rechnung zu tragen und ihr Folge zu leisten.

Diese Höherklassifizierunq hat der BMVRDJ mit Schreiben an den BVT-Untersuchungsausschuss vom 26.9.2018, GZ BMVRDJ-S1253/0038-IV 5/2018, angeordnet.

[...]

Die Weigerung besteht unter anderem darin, die sofortige Löschung aller vorhandenen elektronischen [Daten der beschwerdeführenden Parteien] vorzunehmen und die angefertigten Ausdrucke zu vernichten, sowie den Zugang zu den Daten nur mehr durch die für Stufe 3 berechtigten Personen sicherzustellen.

Die Beschwerde richtet sich in diesem Kontext gegen Verhalten des Beschwerdegegners (des Präsidenten des Nationalrates), gegen den BVT-Untersuchungsausschuss sowie gegen dessen Funktionäre (Vorsitzende, Verfahrensrichter, Verfahrensanwalt).

(ii) Mit der vorliegenden Beschwerde wird zudem rechtswidriges Verhalten der Vorsitzenden und des Verfahrensrichters des BVT-Untersuchungsausschusses in der Befragung [der erstbeschwerdeführenden Partei] vor dem Untersuchungsausschuss am 16.10.2018 releviert – welches darin bestand, das der Vertrauensperson gemäß §4[6] Abs3 VO-UA zustehende Konsultationsrecht mit dem Verfahrensrichter und dem Verfahrensanwalt zu beschneiden.

[...]

2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde und zur Zulässigkeit

(i) Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde iS Höherklassifizierung

Der BMVRDJ hat die Höherqualifizierung der [Daten der beschwerdeführenden Parteien] mit Schreiben vom 26.9.2018 an den BVT-Untersuchungsausschuss kommuniziert. Seit Erhalt des Schreibens ist der BVT-Untersuchungsausschuss dazu angehalten, die Höherqualifizierung einzuhalten – tut dies aber nicht.

Die sechswöchige Beschwerdefrist des §56i Abs2 VfGG ist daher jedenfalls gewahrt.

Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen ein Verhalten des Beschwerdegegners (der Präsident des Nationalrats gemäß §56i Abs4 VfGG), ein Verhalten des Untersuchungsausschusses selbst (§56i Abs2 Z1 VfGG) als auch gegen das Verhalten der Funktionäre des Untersuchungsausschusses (§56i Abs2 Z3 VfGG).

(ii) Rechtzeitigkeit der Beschwerde iS Befragung am 16.10.2018

Die hier relevierte Rechtsverletzung ereignete sich im Zuge der Befragung [der erstbeschwerdeführenden Partei] vor dem BVT-Untersuchungsausschuss am 16.10.2018. Die sechswöchige Beschwerdefrist ist jedenfalls gewahrt.

Die Beschwerde richtet sich hier gegen ein Verhalten von zwei Funktionären – Vorsitzende und Verfahrensrichter – des Untersuchungsausschusses (§56i Abs2 Z3 VfGG). Der Präsident des Nationalrats ist auch hier gemäß §56i Abs4 VfGG Beschwerdegegner.

ZU DEN BESCHWERDEGRÜNDEN

Zu den Beschwerdegründen iS Höherklassifizierung

3. Zu den Daten und zu den Persönlichkeitsrechten der Beschwerdeführer

Wenn im Zuge dieser Beschwerde von 'Daten' die Rede ist, so sind damit die Daten der [beschwerdeführenden Parteien] gemeint, die vor Jahren widerrechtlich in fremde Hände gelangt sind und dann anonym an verschiedene Empfänger gesendet wurden. So gelangte auch die Staatsanwaltschaft Linz in den Besitz dieser Daten.

Das OLG Linz hat in mehreren Entscheidungen (3.2.2016, ON 747-749 zu StA Linz, 6 St 60/15t; 7 Bs 91/16f, 25.11.2016; 7 Bs 144/16z, 25.11.2016; 7 Bs 183/17m, 27.12.2017; 7 Ns 6/18p – 7 Ns 7/18k, 9.5.2018) festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft Linz dafür verantwortlich ist, das Anwaltsgeheimnis hinsichtlich dieser Daten zu schützen.

Die im Zuge des ehemaligen Strafverfahrens gegen [die erstbeschwerdeführende Partei] erfolgten Beschlagnahmeversuche wurden rechtskräftig durch zwei Oberlandesgerichtsentscheidungen und durch eine Entscheidung des zuständig gewesenen Gerichts in Luxemburg für rechtswidrig erklärt. Damit wurde auch die Verwendung dieser Daten als unzulässig qualifiziert. Diese Daten wurden daher den Strafverfolgungsbehörden nicht zugänglich.

Sämtliche Daten, welche nunmehr dem Untersuchungsausschuss zugeleitet wurden, können daher nur von den zahllosen anonymen Eingaben der seinerzeitigen Rechtsvertreter von [...], welche an die Strafverfolgungsbehörden und das BVT und auch an den ehemaligen Bundesminister für Justiz [...] (welcher selbst [...] auch vertreten hatte) gingen, stammen. Sie sind also allesamt Ergebnis und Ausfluss rechtswidriger Vorgänge.

Die Daten enthalten streng vertrauliche Informationen aus dem Mandatsverhältnis mit den Klienten der [zweitbeschwerdeführenden Partei]. Diese Daten sind – wie das OLG Linz mehrfach festgestellt hat – durch das Anwaltsgeheimnis sehr streng vor einer öffentlichen Preisgabe geschützt. Dieser Schutz ist auch verfassungsrechtlich durch die Art6 und 8 EMRK und das Datenschutzgesetz verankert. Zudem enthalten die Daten auch hoch sensible Informationen betreffend den höchstpersönlichen Lebensbereich, sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowohl der Mandanten, der [zweitbeschwerdeführenden Partei] und der für sie tätigen Personen (wie zB [die erstbeschwerdeführende Partei]) – auch diese Informationen sind verfassungsrechtlich sehr streng geschützt (vgl zB Art1 1. ZP EMRK, Art8 EMRK, Art5 StGG).

Das Interesse am Schutz dieser Daten – als Ausfluss des verfassungsgesetzlich verankerten Datenschutzes, des Anwaltsgeheimnisses und des verfassungsgesetzlich verankerten Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und Informationen des höchstpersönlichen Lebensbereiches – ist daher klar als Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführer im Sinn des §56i VfGG zu werten.

Es handelt sich dabei um Daten der [zweitbeschwerdeführenden Partei] – da, wie dargelegt, umfassende Informationen über deren Rechtsanwaltskanzlei, ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und ihre Mitarbeiter und Mandanten in den Daten enthalten sind.

Es handelt sich dabei auch um Daten [der erstbeschwerdeführenden Partei], weil die Daten auch Informationen zu [ihrem] höchstpersönlichen Lebensbereich und [ihren] persönlichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen beinhalten.

4. Zur Motivation der Höherqualifizierung der [Daten der beschwerdeführenden Parteien] durch den BMVRDJ

Schon bis zum Erhalt des Schreibens des BMVRDJ vom 26.9.2018 hat der BVT-Untersuchungsausschuss die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer verletzt – dies wurde mit der VfGH-Beschwerde vom 1.9.2018 releviert.

Gerade wegen der Weigerung des BVT-Untersuchungsausschusses, das Anwaltsgeheimnis und die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer ausreichend zu schützen, sah sich der BMVRDJ dazu gezwungen, mit dem Schreiben vom 26.9.2018 rückwirkend die Höherqualifizierung der Daten auf die Stufe 3 ('geheim') gemäß §4 InfOG anzuordnen.

Dazu sagt das Schreiben explizit:

'Nach Einbringung dieser Verfassungsgerichtshofbeschwerde (Anm: gemeint ist die VfGH-Beschwerde der Beschwerdeführer vom 1.9.2018, anhängig zu VfGH UA2/2018-3) bin ich davon ausgegangen, dass der Untersuchungsausschuss bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes keine Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen schutzwürdigen Daten entfalten wird, die die bevorstehende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Rechtmäßigkeit der Anforderung der Daten durch den Untersuchungsausschuss und deren Verwendung im Ausschuss konterkarieren würden.

Wie mir jedoch von Seiten der Kanzlei [der beschwerdeführenden Parteien] berichtet wurde, lehne es der Untersuchungsausschuss unter Berufung auf die Vorlage der Daten in der Klassifizierungsstufe 1 durch das Justizressort ab, der besonderen Schutzwürdigkeit der [Daten der beschwerdeführenden Parteien] aus Eigenem Rechnung zu tragen. Vielmehr habe die Parlamentsdirektion die von mir bewusst nicht in das pdf-Format umgewandelten Daten nunmehr auf andere technische Weise lesbar gemacht womit auch die dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden Daten allen Abgeordneten zugänglich seien. Wie bereits mehrfach ausgeführt, handelt es sich bei den [Daten der beschwerdeführenden Parteien] um schutzwürdige Daten des höchstpersönlichen Bereiches [der erstbeschwerdeführenden Partei], [der zweitbeschwerdeführenden Partei] und [ihrer] Mandantschaft.'

[...]

Der BMVRD[J] schreibt dann weiter explizit, dass ihn der 'derzeit nicht gewährleistete Schutz der [Daten der beschwerdeführenden Parteien] zur Höherqualifizierung veranlasse.

[...]

Grund für die Höherqualifizierung ist somit ganz offensichtlich und explizit ausgesprochen das Fehlverhalten des Untersuchungsausschusses, dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses und der Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer Genüge zu tun.

5. Zur normativen Kraft der Höherqualifizierung und den daraus resultierenden Pflichten für den Untersuchungsausschuss

Der BMVRD[J] ordnet in seinem Schreiben vom 26.9.2018 folgendes an:

'Auf Basis Ihrer in dieser Deutlichkeit neuen Ausführungen, wonach eine höhere Klassifizierung möglich sei, wenn die bisherigen Schutzmaßnahmen bzw Klassifizierungen möglicherweise nicht ausreichen, sehe ich mich zur Wahrung des vom Untersuchungsausschuss derzeit nicht gewährleisteten Schutzes der [Daten der beschwerdeführenden Parteien] veranlasst, die Klassifizierung des Inhalts alle[r] elektronischer Datenträger, die im Zusammenhang mit dem Ermittlungsakt der Staatsanwaltschaft Linz in der Causa [der beschwerdeführenden Parteien] dem Untersuchungsausschuss als Bestandteil des BVT-Ermittlungsaktes der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption im Wege der Oberstaatsanwaltschaft Wien am 30. Mai 2018 vorgelegt wurden, nachträglich und mit sofortiger Wirkung auf Stufe 3 ('geheim') anzuheben um durch die demgemäß vom Untersuchungsausschuss zu beachtenden Einschränkungen der Datenzugriffe und Datenbenützung sowie mit Blick auf die strafrechtliche Bewehrung von Verstößen gegen die Datensicherheit durch §18 InfOG weiteren Schaden abzuwenden.

Ich gehe davon aus, dass allenfalls bereits hergestellte Kopien bzw Ausdrucke [der Daten der beschwerdeführenden Parteien] umgehend zu vernichten sind.'

[...]

Rechtlich folgt aus dieser Anordnung folgendes:

5.1. Die Anordnung der Höherqualifizierung durch den BMVRDJ hat normativen Charakter.

5.2. Die Anordnung tritt mit 'sofortiger Wirkung', dh mit 26.9.2018, in Kraft. Dies sagt aber noch nichts über den zeitlichen Geltungsbereich der Anordnung. Aus dem klaren Wortlaut der Anordnung geht jedoch hervor, dass diese rückwirkende Kraft hat. Dies folgt aus der Ausführung auf S. 4, wonach der BMVRDJ von der Vernichtung allenfalls hergestellter Kopien ausgeht. Somit gilt die Klassifizierung auf Stufe 3 ('geheim') rückwirkend ab dem Zeitpunkt, in dem die [Daten der beschwerdeführenden Parteien] dem Untersuchungsausschuss vom BMVRDJ zugemittelt wurden.

5.3. Somit hat der Untersuchungsausschuss (i) ab Erhalt des Schreibens vom 26.9.2018 die Klassifizierung der [Daten der beschwerdeführenden Parteien] auf Stufe 3 ('geheim') zu respektieren, ihr Folge zu leisten und die entsprechenden Maßnahmen zur Wahrung dieser Klassifizierungsstufe zu setzen und (ii) auch sämtliche Maßnahmen zu treffen, die die rückwirkende Kraft der Klassifizierung auf Stufe 3 ('geheim') sicherstellen, insbesondere also entsprechende Kopien zu vernichten.

Diese Pflichten bestehen insbesondere darin,

– die sofortige Löschung aller vorhandenen elektronischen Daten aus der Suchmaske sowie den Rohdaten vorzunehmen;

– die angefertigten Ausdrucke aus den Rohdaten zu vernichten;

– heruntergeladene Dateien aus der Suchmaske nachhaltig zu löschen;

– Zugang zu und Einsicht in die Daten nur mehr durch die für Stufe 3 berechtigten Personen sicherzustellen;

– die Anfertigung von Kopien nur im Abhör- und Abstrahlsicheren Raum und deren Ausgabe nur für die Dauer der Untersuchungsausschusssitzungen im Ausschusslokal sicherzustellen.

[...]

Der Beschwerdegegner (Präsident des Nationalrates), der Untersuchungsausschuss, sowie dessen Funktionäre, haben diese Pflichten nicht erfüllt und der Höherqualifizierung nicht Rechnung getragen. Dies ist der Beschwerdegegenstand der hier vorgelegten Beschwerde.

6. Zur Weigerung des Präsidenten des Nationalrates, des BVT-Untersuchungsausschusses und der Funktionäre, der Höherqualifizierung durch den BMVRDJ Rechnung zu tragen

Die Beschwerdeführer haben ihre oben dargelegte Rechtsansicht zu den Wirkungen der Höherqualifizierung und den daraus für den Untersuchungsausschuss resultierenden Pflichten den Funktionären des Untersuchungsausschusses (konkret: der Frau Vorsitzenden Bures, Verfahrensrichter [...], Verfahrensanwalt [...]) und dem Parlamentsdirektor [...] mit Email vom 29.9.2018 ausführlich dargelegt und dazu auch ein Rechtsgutachten von [...] vorgelegt.

[...]

Darauf haben sich die Funktionäre des BVT-Untersuchungsausschusses nicht gemeldet.

Hingegen hat der Parlamentsdirektor [...] am 10.10.2018 eine Antwort an die Beschwerdeführer gerichtet und darin folgendes festgehalten:

'In der Sache selbst kann – wie bereits in mehreren Schreiben ausgeführt – nur darauf hingewiesen werden, dass das Informationsordnungsgesetz (InfOG) in §6 ein Verfahren für die Umstufung von dem Nationalrat zugeleiteten Informationen vorsieht. Es liegt bislang kein Vorschlag im Sinne dieser Bestimmung von einer dazu berechtigten Person bzw eines Ausschusses vor.

Wie eine ausführliche rechtliche Prüfung seitens der Parlamentsdirektion zweifelsfrei ergeben hat, gibt es keine rechtliche Grundlage für eine Umstufung aufgrund des Schreibens des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 26. September 2018.'

[...]

Aus diesem Email folgt klar und deutlich, dass der Parlamentsdirektor die Höherqualifizierung des BMVRDJ nicht ernst nimmt und sich damit der klaren normativen Anordnung der Höherqualifizierung (siehe oben Punkt 5) widersetzt.

Diese irrige Rechtsauffassung haben sich auch der Präsident des Nationalrates, sowie der Untersuchungsausschuss und seine Funktionäre zu Eigen gemacht und verweigern die Befolgung der normativen Anordnung bis zum heutigen Tag.

De[r erstbeschwerdeführenden Partei] wurde dies vom Untersuchungsausschuss im Zuge [ihrer] Befragung als Auskunftsperson vor dem Untersuchungsausschuss am 16.10.2018 auch explizit mitgeteilt.

[...]

Somit wird augenscheinlich dass der Präsident des Nationalrates, der BVT-Untersuchungsausschuss und die Funktionäre der Höherklassifizierung gar nicht Rechnung tragen wollen.

7. Zur Rechtswidrigkeit der Weigerung des BVT-Untersuchungsausschusses und der Funktionäre, der Höherqualifizierung Folge zu leisten

Die Ansicht, es gäbe 'keine rechtliche Grundlage' für die Höherqualifizierung, ist völlig verfehlt.

Dem Urheber der Daten – dies ist im vorliegenden Fall gemäß §3 Abs5 InfOG der BMVRDJ – steht es selbstverständlich völlig frei und ist er dazu auch befugt, Klassifizierungen jederzeit – auch nachträglich – abzuändern.

Im gegenständlichen Fall hat der Nationalrat Daten, die ihm zunächst in nicht lesbarer Form übermittelt wurden und mit Stufe 1 klassifiziert wurden, eigenmächtig und gegen den ausdrücklich erklärten Willen des BMVRDJ lesbar gemacht. Damit wurde die Verantwortung des Urhebers für die von ihm übermittelten Informationen aktualisiert und wurde der Urheber nicht nur berechtigt sondern auch dazu verpflichtet, eine neuerliche Klassifizierung vorzunehmen.

Diese Höherklassifizierung ist gemäß §5 Abs1 InfOG vom Nationalrat – und selbstverständlich auch vom Nationalratspräsidenten, vom Untersuchungsausschuss und seinen Funktionären – zu respektieren.

Schon der Präsident des Nationalrates selbst hat in seiner Äußerung vom 15.10.2018 zum anhängigen Verfahren UA2/2018 klargestellt, dass der Nationalrat die vom Urheber vorgenommene Klassifizierung ihm zugeleiteter Informationen gemäß §5 Abs1 InfOG zu beachten hat und auch der Urheber die notwendige Klassifizierungsstufe festzulegen hat.

Genau darum geht es hier: Der Nationalratspräsident, der Nationalrat und der Untersuchungsausschuss sowie dessen Funktionäre haben die normative Anordnung des BMVRDJ, mit der dieser die [Daten der beschwerdeführenden Parteien] auf Stufe 3 klassifiziert hat, gemäß §5 Abs1 InfOG zu befolgen – tun dies aber nicht.

Die Grundregel des §5 Abs1 InfOG gilt für den vorliegenden Fall der Höherstufung.

Die Geltung dieser Grundregel für den vorliegenden Fall kann auch nicht durch die Sonderregelungen (leges speciales) des §5 Abs3 InfOG und des §6 InfOG ausgehebelt werden, wie dies offensichtlich der Rechtsstandpunkt des Parlaments ist.

Zu §5 Abs3 InfOG:

§5 Abs3 InfOG regelt nur den Fall, dass 'Gründe für die ursprüngliche Klassifizierung oder Sicherheitseinstufung wegfallen oder eine Herabstufung erforderlich machen.' Einzig und allein in diesem Fall (der Gesetzeswortlaut sagt explizit: '...wenn die Gründe … erforderlich machen') ist gemäß §5 Abs3 1. Teilsatz InfOG die Information 'vom Urheber freizugeben oder herabzustufen'.

Dieser Sonderfall liegt hier eindeutig nicht vor; daher bleibt es bei der generellen Regel des §5 Abs1 InfOG, derzufolge der Urheber für jegliche Klassifizierungen zuständig ist und der Nationalrat diese Klassifizierungen zu beachten hat.

Selbst wenn man die verfehlte Rechtsauffassung vertritt §5 Abs3 InfOG sei auch im vorliegenden Zusammenhang anzuwenden und der BMVRDJ daher für die Höherklassifizierung unzuständig[,] wäre das Ergebnis kein anderes – auch dann wäre die normative Anordnung des BMVRDJ zu beachten.

In der österreichischen Rechtsordnung sind Akte, die von einem unzuständigen Organ gesetzt wurden, nicht per se nichtig, sondern wirksam, solange sie nicht aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sind. Der Untersuchungsausschuss war daher keinesfalls befugt, die nachträgliche Klassifizierung durch den zuständigen Bundesminister als Urheber der Informationen zu ignorieren.

Zu §6 InfOG:

Auch §6 InfOG, der eine Umstufungsmöglichkeit durch den Präsidenten des Nationalrats selbst vorsieht, sagt nicht[,] dass eine Höherstufung durch den Urheber selbst unmöglich wäre. Der Urheber muss schon aus rechtslogischer Sicht – wie oben dargelegt – in seiner Verantwortung für die Datenhandhabung das Recht (und die Pflicht) zur Höherstufung haben. §6 InfOG ist eine reine lex specialis, aus der nicht e contrario gefolgert werden kann, dass eine Höherstufung nur nach Voraussetzungen des §6 InfOG möglich wäre. §6 InfOG regelt im Sinn einer lex specialis nur das Umstufungsprozedere, wenn ein Mitglied oder ein Ausschuss des Nationalrates eine solche Umstufung wünscht. Über eine Höherstufung durch den Urheber selbst verliert §6 InfOG kein Wort und schließt dies auch nicht aus. Vielmehr kommt im Fall der Höherstufung durch den Urheber die generelle Regelung des §5 Abs1 InfOG zum Tragen, der dem Nationalrat die Befolgung dieser Höherstufung aufträgt.

***

Interessanterweise gehen die Funktionäre des Untersuchungsausschusses (Vorsitzende Doris Bures, Verfahrensrichter [...], Verfahrensanwalt [...]) selbst nicht davon aus, dass eine Höherklassifizierung durch den Urheber und deren Befolgung rechtswidrig wäre (!). Dies folgt aus ihrer Stellungnahme vom 4.10.2018 an den Präsidenten des Nationalrates[,] die dessen Äußerung (siehe oben) beigefügt ist.

Auf S. 5 u.6 dieser Stellungnahme heißt es:

'Nicht ausdrücklich geregelt oder ausgeschlossen ist nach dem Wortlaut des Gesetzestextes, ob eine nachträgliche Höher-Klassifizierung bereits zugeleiteter Informationen durch den Urheber für den Nationalrat zu beachten ist bzw dem Urheber eine solche Möglichkeit überhaupt zusteht.

Grundsätzlich beachtet also der Nationalrat die Klassifizierung ihm zugeleiteter Informationen.

[...]

Offen erscheint die Frage, inwieweit dem Urheber von Informationen das Recht zu einer Höher-Klassifizierung zusteht, insbesondere, wenn er solche Informationen dem Nationalrat/Untersuchungsausschuss bereits zugeleitet hat und für den Fall der Möglichkeit einer solchen nachträglichen Höher-Klassifizierung, inwieweit diese für den Nationalrat beachtlich ist.'

Diese Ansicht haben die Funktionäre des Untersuchungsausschusses an den Präsidenten des Nationalrates herangetragen und den Präsidenten des Nationalrates explizit ersucht, die Neu-Klassifizierung umzusetzen. Beilage ./F der Äußerung des BMVRDJ vom 15.10.2018 an den VfGH im anhängigen Verfahren UA2/2018 ist ein Email der Vorsitzenden und des Verfahrensrichters des Untersuchungsausschusses an den BMVRDJ vom 4.10.2018. Darin heißt es:

'Daher wurde der Herr Präsident des Nationalrates – als zuständiges oberstes Organ auch in Hinblick auf das Informationsordnungsgesetz, die Untersuchungsausschuss-Aktenverwaltung durch die Parlamentsdirektion und Registratur – durch die Vorsitzende des BVT-Untersuchungsausschusses bis zur endgültigen Klärung dieser offenen Fragen ausdrücklich um unverzügliche Umsetzung der Klassifizierung der betroffenen Informationen entsprechend Ihres Schreibens vom 26.9.2018 ersucht.'

Jedoch erging ein Rechtsgutachten der Parlamentsdirektion (Beilage ./G der Äußerung des BMVRDJ), das von der Vorsitzenden und dem Verfahrensrichter ihrem Email beigeschlossen war, wonach §5 Abs3 InfOG 'im Sinne eines Umkehrschlusses wohl so auszulegen ist, dass eine nachträgliche Höherstufung der übermittelten Informationen durch den HBM nicht möglich bzw zulässig ist.'

Dass dieser Umkehrschluss falsch ist wurde oben ausführlich dargelegt. Schon die Diktion des Gutachtens selbst – 'wohl so auszulegen'- zeigt die eigene Unsicherheit.

Auf dieses Rechtsgutachten stützt sich der Präsident des Nationalrates und verweigert die entsprechende Behandlung der Daten in Klassifizierungsstufe 3.

Es ist bezeichnend, dass der Beschwerdegegner in seiner Äußerung vom 15.10.2018 die zutreffende Einsicht der drei Funktionäre in ihrer Stellungnahme an ihn vom 4.10.2018, wonach die Befolgung der Höherstufung durch den Urheber nicht ausgeschlossen sei, völlig unerwähnt lässt und diese völlig vertretbare und richtige Rechtsansicht dem VfGH vorenthält.

Leider haben sich der BVT-Untersuchungsausschuss[...] und die Funktionäre der rechtswidrigen Auskunft der Parlamentsdirektion und der Ansicht des Parlamentspräsidenten angeschlossen und sich zu Eigen gemacht und verweigern ebenfalls bis heute die rechtsrichtige Behandlung der Daten in Klassifizierungsstufe 3.

Im Übrigen: Wenn die Frau Vorsitzende meint, sie und die übrigen Funktionäre und Ausschussmitglieder hätten nicht die Möglichkeit, Klassifizierungen vorzunehmen, redet sie an der Sache vorbei. Denn es geht nicht um die Vornahme von Klassifizierungen durch den Untersuchungsausschuss und die Funktionäre, sondern darum, dass eine bereits erfolgte, gültige Klassifizierung (nämlich die vom BMVRDJ mit Schreiben vom 26.9.2018 angeordnete Höherqualifizierung) befolgt und eingehalten wird. Das ist die klare Pflicht des BVT-Untersuchungsausschusses und seiner Funktionäre. Dass sie der Rechtsansicht des Nationalratspräsidenten folgen, kann dieses Fehlverhalten des Untersuchungsausschusses und der Funktionäre nicht exkulpieren.

8. Zum Fehlverhalten des Beschwerdegegners (Präsident des Nationalrates), des BVT-Untersuchungsausschusses und seiner Funktionäre, sowie zur Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer

Der Beschwerdegegner – der Präsident des Nationalrates (§56i Abs4 VfGG) – hat ein Fehlverhalten gesetzt, das die Beschwerdeführer in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt und das mit dieser Beschwerde bekämpft wird. Dieses Fehlverhalten liegt darin, dass sich der Beschwerdegegner weigert, der normativen Anordnung der Höherklassifizierung der [Daten der beschwerdeführenden Parteien] in Stufe 3 durch den BMVRDJ Folge zu leisten, und darin, dass der Beschwerdegegner die [Daten der beschwerdeführenden Parteien] trotz dieser normativen Anordnung weiterhin nur gemäß Klassifizierungsstufe 1 behandelt.

Der BVT-Untersuchungsausschuss selbst (§56i Abs2 Z1 VfGG) hat ein Fehlverhalten gesetzt, das die Beschwerdeführer in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt und das mit dieser Beschwerde bekämpft wird. Dieses Fehlverhalten liegt darin, dass sich der BVT-Untersuchungsausschuss weigert, der normativen Anordnung der Höherklassifizierung der [Daten der beschwerdeführenden Parteien] in Stufe 3 durch den BMVRDJ Folge zu leisten, und darin, dass der BVT-Untersuchungsausschuss die [Daten der beschwerdeführenden Parteien] trotz dieser normativen Anordnung weiterhin nur gemäß Klassifizierungsstufe 1 behandelt.

Auch die Funktionäre des Untersuchungsausschusses (Vorsitzende, Verfahrensrichter und Verfahrensanwalt; §56i Abs2 Z3 VfGG) haben ein entsprechendes Fehlverhalten gesetzt, das die Beschwerdeführer in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt und das mit dieser Beschwerde bekämpft wird. Dieses Fehlverhalten liegt darin, dass sich die Funktionäre weigern, der normativen Anordnung der Höherklassifizierung der [Daten der beschwerdeführenden Parteien] in Stufe 3 durch den BMVRDJ Folge zu leisten, und darin, dass die Funktionäre die [Daten der beschwerdeführenden Parteien] trotz dieser normativen Anordnung weiterhin nur gemäß Klassifizierungsstufe 1 behandeln.

Weder der Beschwerdegegner, der BVT-Untersuchungsausschuss noch dessen Funktionäre haben die in Punkt 5 angeführten Pflichten, die mit der Höherklassifizierung einhergehen, befolgt.

Die Weigerung und damit die Verletzung der Persönlichkeitsrechte dauert bis heute an.

Die Beeinträchtigung in den Persönlichkeitsrechten liegt auf der Hand: Durch die Klassifizierung auf Stufe 3 ('geheim') gem §4 Abs1 Z3 InfOG sind die Daten viel restriktiver zugänglich und stärker vor Vervielfältigungen geschützt als in Klassifizierungsstufe 1. Gerade explizit zum besseren Schutz der Daten (und damit der Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer; siehe dazu oben Punkt 4) hat der BMVRDJ die Höherklassifizierung vorgenommen.

Durch die Nichtbefolgung der Klassifizierungsstufe 3 geht damit eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer einher.

Zu den Beschwerdegründen iS Befragung [der erstbeschwerdeführenden Partei] am 16.10.2018

9. Verletzung von Persönlichkeitsrechten [der erstbeschwerdeführenden Partei] in der Befragung vor dem BVT-Untersuchungsausschuss am 16.10.2018

[Die erstbeschwerdeführende Partei] wurde als Auskunftsperson am 16.10.2018 vor dem BVT-Untersuchungsausschuss befragt. Als seine Vertrauensperson fungierte [...].

Gemäß §46 Abs3 dritter Satz VO-UA hat die Vertrauensperson das Recht, sich bei Verletzungen der Verfahrensordnung oder Eingriffen in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte der Auskunftsperson unmittelbar an den Verfahrensrichter oder den Verfahrensanwalt zu wenden.

Die Vorsitzende und der Verfahrensrichter haben der Vertrauensperson [...] die Ausübung dieses Rechts verwehrt.

Sie haben – unter Hinweis, dass die Vertrauensperson 'kein Rederecht' habe, [der Vertrauensperson] das Wort abgeschnitten, als dieser seine Bedenken über den Fortgang der Befragung – und die damit verbundene Einschränkung der Grund- und Persönlichkeitsrechte der Auskunftsperson [in Person der erstbeschwerdeführenden Partei] an den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt äußern sollte. Denn die Vorsitzende, der Verfahrensrichter und der gesamte Untersuchungsausschuss wollten das Recht [der erstbeschwerdeführenden Partei], gemäß §43 Abs1 Z3 und Z4 VO-UA die Aussage zu verweigern, nicht akzeptieren. Dies diesbezüglichen Einwände konnte [die Vertrauensperson] aufgrund des Verhaltens der Vorsitzenden und des Verfahrensrichters – sie ließen [sie] schlicht nicht zu Wort kommen – nicht an den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt kommunizieren.

Auch der Hinweis, dass dann die Mikrofone abzudrehen seien, zeugt von einem Rechtsverständnis, das mit der VO-UA nicht in Einklang zu bringen ist. Die Vertrauensperson muss – schon um ihre Anliegen publik zu machen – diese hörbar an den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt kommunizieren dürfen.

Da der Vertrauensperson somit verwehrt wurde, in ordnungsgemäßer Weise ihre Bedenken wegen Eingriffen in die Grund- und Persönlichkeitsrechte [der erstbeschwerdeführenden Partei] unmittelbar dem Verfahrensrichter und dem Verfahrensanwalt zu kommunizieren, wurde [die erstbeschwerdeführende Partei] durch das Verhalten der Vorsitzenden und des Verfahrensrichters in [ihren] Persönlichkeitsrechten verletzt – denn somit wurden die berechtigten Einwände in Hinblick auf den Eingriff in [ihre] Grund- und Persönlichkeitsrechte nicht gehört und nicht rechtsrichtig behandelt.

[…]"

9.       Der Präsident des Nationalrates erstattete eine Äußerung, in der er die Zulässigkeit der Beschwerde bestreitet und den Beschwerdebehauptungen in der Sache wie folgt entgegentritt (ohne die Hervorhebungen im Original):

"[…]

I. Zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde:

a. Allgemeines

Gemäß Art138b Abs1 Z7 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden einer Person, die durch ein Verhalten eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates (lita), eines Mitgliedes eines solchen Ausschusses in Ausübung seines Berufes als Mitglied des Nationalrates (litb) oder gesetzlich zu bestimmender Personen in Ausübung ihrer Funktion im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss (litc) in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt zu sein behauptet.

Zufolge §56i Abs3 VfGG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Verhaltens und, soweit dies zumutbar ist, die Angabe, wer es gesetzt hat, den Sachverhalt, die Bezeichnung der Persönlichkeitsrechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, die erforderlichen Beweise sowie die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob das Verhalten rechtzeitig angefochten wurde.

Der Verfassungsgerichtshof ist im Beschwerdeverfahren gemäß Art138b Abs1 Z7 B-VG an die geltend gemachten Rechtsverletzungen gebunden. Es ist ihm verwehrt, das Verhalten des Untersuchungsausschusses sowie der Mitglieder und der Funktionäre von Amts wegen in jede Richtung anhand sämtlicher in Betracht kommender Persönlichkeitsrechte zu prüfen (vgl zB VfGH 8.10.2015, UA8/2015, Rz 31).

Mit der vorliegenden Beschwerde wenden sich die Beschwerdeführer einerseits 'gegen die Weigerung' des Präsidenten des Nationalrates, des Untersuchungsausschusses über die politische Einflussnahme auf das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (im Folgenden: BVT-Untersuchungsausschuss) sowie dessen Funktionäre, 'der normativen Anordnung der Höherklassifizierung der [Daten der beschwerdeführenden Parteien]' in Stufe 3 durch den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (im Folgenden: HBM) Rechnung zu tragen und ihr Folge zu leisten. Andererseits wird mit der Beschwerde das 'rechtswidrige Verhalten' der Vorsitzenden und des Verfahrensrichters des BVT-Untersuchungsausschusses in der Befragung des Erstbeschwerdeführers als Auskunftsperson am 16.10.2018 im Hinblick auf eine behauptete Beschneidung des Konsultationsrechts seiner Vertrauensperson bekämpft.

Zur Beschwerdelegitimation wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerde gegen ein Verhalten des Präsidenten des Nationalrates, des BVT-Untersuchungsausschusses selbst und der Funktionäre des BVT-Untersuchungsausschusses richtet, und dass die Beschwerde rechtzeitig sei, weil der HBM mit Schreiben vom 26.9.2018 an den BVT-Untersuchungsausschuss 'die Höherqualifizierung' kommuniziert habe. Auch hinsichtlich der behaupteten Rechtsverletzung im Zuge der Befragung des Erstbeschwerdeführers am 16.10.2018 sei die sechswöchige Beschwerdefrist gewahrt. Bekämpft werde diesbezüglich das Verhalten der Vorsitzenden und des Verfahrensrichters des BVT-Untersuchungsausschusses (zudem wird auch der Präsident des Nationalrates als 'Beschwerdegegner' gemäß §56i Abs4 VfGG angeführt).

Dazu ist im Einzelnen auszuführen:

b. Zum Beschwerdegegner:

Anzumerken ist zunächst, dass der Präsident des Nationalrates ex lege Partei des Verfahrens ist (§56i Abs4 VfGG), aber kein 'Beschwerdegegner'. Ein Verhalten in seiner Funktion als Präsident des Nationalrates ist nicht mittels Beschwerde gemäß Art138b Abs1 Z7 B-VG iVm §56i VfGG bekämpfbar.

Der Präsident des Nationalrates ist im konkreten Fall aber auch nicht Funktionär des Untersuchungsausschusses iSd §56i Abs1 VfGG, dessen Verhalten mittels Beschwerde gemäß Art138b Abs1 Z7 B-VG bekämpft werden könnte. Er hat im vorliegenden Fall zwar den grundsätzlichen Beweisbeschluss noch als Vorsitzender des BVT-Untersuchungsausschusses gemäß §26 Abs1 VO-UA an die betreffenden Organe übermittelt, dann aber die Vorsitzführung gemäß §5 Abs2 zweiter Satz VO-UA an die Zweite Präsidentin des Nationalrates übertragen (dokumentiert in der Auszugsweisen Darstellung der konstituierenden Sitzung des BVT[-]Untersuchungsausschusses; Bekanntgabe der Zweiten Präsidentin betreffend Übertragung der Vorsitzführung; siehe Anlage 1).

Soweit sich die Beschwerde auf ein Verhalten des Präsidenten des Nationalrates bezieht, erweist sie sich somit nicht nur als inhaltlich unzutreffend, sondern im Hinblick auf Art138b Abs1 Z7 B-VG iVm §56i Abs1 und 2 VfGG auch als unzulässig.

c. Zum angefochtenen Verhalten:

Soweit sich die Beschwerde gegen die 'Weigerung' des BVT-Untersuchungsausschusses sowie dessen Funktionäre, 'der normativen Anordnung der Höherklassifizierung [...] Folge zu leisten', bzw gegen 'die trotz der Höherklassifizierung fortgesetzte Behandlung der [Daten der beschwerdeführenden Parteien] auf Stufe 1' richtet, bleibt letztlich unklar, welches konkrete – nach Ansicht der Beschwerdeführer unzulässigerweise unterbliebene – Verhalten der Genannten damit bekämpft werden soll. In diesem Zusammenhang ist nämlich auf Folgendes hinzuweisen:

Gemäß §4 Abs1 InfOG sind klassifizierte Informationen einer der in dieser Bestimmung genannten Klassifizierungsstufen zuzuordnen. An die Zuordnung zu einer Klassifizierungsstufe knüpfen weitere rechtliche Vorgaben an: Klassifizierte Informationen sind eindeutig und gut erkennbar mit der festgelegten Klassifizierungsstufe zu kennzeichnen (§4 Abs1 InfoV). Klassifizierte Informationen der Stufe 2 oder höher sind von der dafür eingerichteten Registratur zu registrieren (§21 Abs1 InfOG iVm §10 InfoV). Ihre elektronische Verarbeitung ist unzulässig (§9 Abs1 letzter Satz InfoV). Die Vervielfältigung und Verteilung klassifizierter Informationen der Stufe 2 oder höher darf nur durch die Registratur erfolgen und ist ebenfalls in jedem Einzelfall (samt Angabe des Empfängers) zu registrieren; jede Kopie muss gekennzeichnet und individualisiert werden (siehe §§7, 10 und 11 InfoV). Auch jede Rückgabe, Umstufung oder Vernichtung solcher Informationen ist zu registrieren (§10 Abs3 bis 5 InfoV).

Die Registratur als Organisationseinheit der Parlamentsdirektion untersteht dem Präsidenten des Nationalrates. Auch die elektronische Aufbereitung der nicht-öffentlichen oder als Stufe 1 klassifizierten Akten und Unterlagen erfolgt durch die Parlamentsdirektion, die den Weisungen des Präsidenten des Nationalrates unterliegt (Art30 Abs3 B-VG).

Vor diesem Hintergrund bleibt offen, welches konkrete Verhalten der BVT-Untersuchungsausschuss und seine Funktionäre überhaupt hätten setzen können (bzw – nach Ansicht der Beschwerdeführer – müssen), um der behaupteten normativen Höherklassifizierung durch den HBM Rechnung zu tragen.

Die Beschwerdeführer nennen in diesem Zusammenhang (in den Punkten II.1. und II.5.3. der Beschwerde) als gebotene Maßnahmen insbesondere die Löschung der vorhandenen elektronischen Daten, die Vernichtung der angefertigten Ausdrucke, die Sicherstellung, dass nur mehr die für Stufe 3 berechtigten Personen Zugang zu den Daten haben, sowie die Sicherstellung, dass Kopien nur mehr auf bestimmte Weise angefertigt und verteilt werden.

Die Setzung solcher Maßnahmen ist dem Untersuchungsausschuss und seinen Funktionären jedoch aus den oben dargelegten Gründen rechtlich nicht möglich. Das hat die Vorsitzende des BVT-Untersuchungsausschusses dem Erstbeschwerdeführer zu Beginn seiner Befragung am 16.10.2018 auch ausdrücklich mitgeteilt (siehe das vorläufige Stenographische Protokoll, Anlage 2).

Selbst wenn man – wie die Beschwerdeführer – davon ausginge, dass die 'Höherqualifizierung' durch den HBM normativ und vom Parlament zu beachten wäre (was, wie unten noch dargelegt wird, unzutreffend ist), würde es diesbezüglich an einem (hinreichend konkretisierten) bekämpfbaren Verhalten – das im vorliegenden Zusammenhang nur in der Unterlassung eines rechtlich gebotenen Handelns bestehen könnte – des BVT-Untersuchungsausschusses und seiner Funktionäre mangeln.

Soweit sich die Beschwerde also dagegen wendet, dass der 'Höherqualifizierung' nicht Folge geleistet wurde, fehlt es an einem (konkret bezeichneten) anfechtbaren Verhalten gemäß Art138b Abs1 Z7 B-VG iVm §56i Abs3 Z1 VfGG, sodass die Beschwerde diesbezüglich als unzulässig zurückzuweisen sein wird.

Ähnliches gilt in Bezug auf die Beschwerde gegen das Verhalten des Verfahrensrichters in der Befragung des Erstbeschwerdeführers als Auskunftsperson am 16.10.2018: Hier bleibt unklar, welches konkrete Verhalten des Verfahrensrichters angefochten wird. Die Beschwerde richtet sich der Sache nach nämlich gegen die Vorsitzungsführung im Untersuchungsausschuss (Nichterteilung des Worts an die Vertrauensperson), die jedoch allein der Vorsitzenden obliegt und von dieser auch wahrgenommen wurde. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt im Hinblick auf Art138b Abs1 Z7 B-VG iVm §56i Abs3 Z1 VfGG (Bezeichnung des angefochtenen Verhaltens) als unzulässig.

d. Zur Geltendmachung der Verletzung von Persönlichkeitsrechten:

Soweit sich die Beschwerde gegen die 'Weigerung' des BVT-Untersuchungsausschusses sowie dessen Funktionäre, 'der normativen Anordnung der Höherklassifizierung [...] Folge zu leisten', bzw gegen 'die trotz der Höherklassifizierung fortgesetzte Behandlung der [Daten der beschwerdeführenden Parteien] auf Stufe 1' richtet, ist nicht anzunehmen, dass diesbezüglich überhaupt eine Verletzung in Persönlichkeitsrechten iSd Art138b Abs1 Z7 B-VG iVm §56i VfGG in Betracht kommt: Dritte – wie die Beschwerdeführer – haben kein subjektives Recht auf eine bestimmte Klassifizierung von Informationen, die in den dem Untersuchungsausschuss vorgelegten Akten und Unterlagen enthalten sind. Die Beurteilung der Schutzwürdigkeit von Informationen gemäß §4 InfOG hat (zunächst) das vorlagepflichtige Organ und im Fall eines Umstufungsverfahrens gemäß §6 InfOG der Präsident des Nationalrates vorzunehmen, wobei jeweils die Rechte Dritter ('überwiegende berechtigte Interesse der Parteien') im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind. Ein subjektives Recht der Beschwerdeführer in Bezug auf eine bestimmte ('richtige') Klassifizierung von Informationen ist auch aus §1 DSG oder Art8 EMRK nicht ableitbar, weshalb eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten aus diesem Grund ausscheidet. Zudem besteht in diesem Zusammenhang keine Beschwerdemöglichkeit einer von einer klassifizierten Information betroffenen Person an den VfGH (VfGH 11.12.2018, UA2/2018, Rz 34 und 36).

Weiters ist in Bezug auf das behauptete rechtswidrige Verhalten der Vorsitzenden des BVT-Untersuchungsausschusses in der Befragung des Erstbeschwerdeführers als Auskunftsperson am 16.10.2018 nicht ersichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer hier ein konkretes, ihm zustehendes Persönlichkeitsrecht iSd Art138b Abs1 Z7 B-VG iVm §56i Abs3 Z3 VfGG geltend macht:

Die Beschwerde wendet sich der Sache nach dagegen, dass die Vertrauensperson des Erstbeschwerdeführers in der Befragung am 16.10.2018 nicht die Möglichkeit bekam, ihre Einwände durch Verwendung des Mikrofons laut vorzubringen. Wie sich aus dem vorläufigen Stenographischen Protokoll der Befragung klar ergibt (Seite 13 f), wurde der Vertrauensperson aber die Möglichkeit eingeräumt, sich ohne Verwendung des Mikrofons an den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt zu wenden bzw Einwendungen mit diesen zu diskutieren.

§46 Abs3 VO-UA räumt der Vertrauensperson – deren Aufgabe die Beratung der Auskunftsperson ist – ausdrücklich kein Recht ein, Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abzugeben. Vor diesem Hintergrund ist aber nicht ersichtlich, dass die Entscheidung der Vorsitzenden des BVT-Untersuchungsausschusses, der Vertrauensperson keine Stellungnahme unter Verwendung des Mikrofons zu ermöglichen, überhaupt ein Persönlichkeitsrecht der Auskunftsperson (des Erstbeschwerdeführers) berühren oder gar verletzen kann (vgl den ähnlich gelagerten Fall VfGH 8.10.2015, UA8/2015; siehe auch VfGH 11.12.2018, UA2/2018, Rz 32). In der Beschwerde wird auch nicht dargelegt, in welchem Persönlichkeitsrecht sich der Erstbeschwerdeführer als verletzt erachtet.

Diesbezüglich ist die Beschwerde also mangels Geltendmachung der Verletzung von (konkreten) Persönlichkeitsrechten iSd Art138b Abs1 Z7 B-VG iVm §56i Abs3 Z3 VfGG als unzulässig anzusehen.

Insgesamt fehlt somit den Beschwerdeführern die Legitimation zur Beschwerdeerhebung nach Art138b Abs1 Z7 B-VG, sodass die

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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