TE Vwgh Beschluss 2007/4/24 2006/05/0066

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §1;
AVG §56;
VerG 2002 §30 Abs3;
VerG 2002 §9 Abs1;
VerG 2002 §9 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Mag. Albrecht Zauner in Linz, vertreten durch Zauner & Mühlböck, Rechtsanwälte KEG in 4020 Linz, Graben 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. März 2006, Zl. BMI-VA2100/0146-III/3/2005, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages in einer Angelegenheit des Vereinsgesetzes 2002, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 30 Vereinsgesetz 2002 zum Abwickler für den mit Bescheid der BH Linz-Land vom 24. September 2004 gemäß § 29 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002 aufgelösten Verein "T" bestellt.

Über Antrag des Beschwerdeführers als Vertreter dieses Vereines wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 28. Dezember 2004, 14 S 54/04w, der Konkurs über das Vermögen des genannten Vereines (in der Folge: Gemeinschuldner) eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Günther G. zum Masseverwalter bestellt.

Über Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Jänner 2005 stellte die BH Linz-Land mit Bescheid vom 15. Februar 2005 gemäß § 30 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 fest, dass der Anspruch des Beschwerdeführers als bestellter Abwickler des Gemeinschuldners auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und auf angemessene Vergütung für die bis zur Konkurseröffnung am 28. Dezember 2004 erbrachten Leistungen EUR 40.042,51 beträgt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Masseverwalter Berufung. Gleichzeitig stellte er den Antrag, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.

Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Berufungsgegenäußerung, die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Mit dem am 15. September 2005 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz vom 14. September 2005 stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG, da die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich innerhalb der sechsmonatigen Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG nicht über die Berufung des Masseverwalters entschieden habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Devolutionsantrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen, weil die Berufung gegen den Bescheid der BH Linz-Land vom 15. Februar 2005 vom Masseverwalter und nicht vom Beschwerdeführer erhoben worden sei. Zur Einbringung eines Devolutionsantrages wäre nur der Masseverwalter als Verfahrenspartei legitimiert gewesen.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 16. März 2006 wurde die Berufung des Masseverwalters "mangels Parteistellung" als unzulässig zurückgewiesen. Über die dagegen erhobene Beschwerde des Masseverwalters wurde mit hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2006/05/0133, entschieden.

Gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. März 2006 richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer sei als Berufungsgegner in das der Antragstellung gemäß § 73 AVG zu Grunde liegende Verfahren ebenso eingebunden, zumal es um den Entlohnungs- bzw. Ersatzanspruch des Beschwerdeführers als Abwickler des Gemeinschuldners gehe. Schon aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an einer raschen Erledigung. Beim der Antragstellung gemäß § 73 AVG zu Grunde liegenden Verfahren handle es sich um ein Mehrparteienverfahren. Zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde sei grundsätzlich auch der Berufungsgegner berechtigt.

Die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde noch für eine Sachentscheidung oder Klaglosstellung im formellen Sinn (nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch eine Verwaltungsbehörde oder durch den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof) vorliegen (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A). Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Juli 2004, Zl. 2002/03/0304). Ob das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen, ohne an die Erklärung des Beschwerdeführers gebunden zu sein.

Das vom Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 4. Jänner 2005 auf Feststellung seines Anspruches auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und auf angemessene Vergütung für die als Abwickler für den Gemeinschuldner erbrachten Leistungen ist nicht Gegenstand eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/05/0246). Durch die Nichtigerklärung des Bescheides der BH Linz-Land vom 15. Februar 2005, mit welchem die beantragte Feststellung der Vergütung des Beschwerdeführers als Abwickler des Gemeinschuldners festgestellt wurde, besteht jedoch kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes. Dieses rechtliche Interesse des Beschwerdeführers ist weggefallen, weil keine Sachentscheidung mehr über den Antrag des Beschwerdeführers im Rahmen eines Berufungsverfahrens getroffen werden kann.

Dies bedeutet, dass die Rechtsstellung des Beschwerdeführers auch durch ein stattgebendes Erkenntnis nicht verbessert werden könnte. Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers nach der Beschwerdeerhebung weggefallen.

Aus diesem Grund war die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die des Beschwerdeführers kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würden, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG) (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 1. Februar 2005, Zl. 2005/04/0004).

Wien, am 24. April 2007

Schlagworte

Allgemein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Verhältnis zu anderen Materien und Normen Zivilrecht sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050066.X00

Im RIS seit

04.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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