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10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
AVG §1;Rechtssatz
Das vom Bf auf Grund seines Antrages auf Feststellung seines Anspruches auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und auf angemessene Vergütung für die als Abwickler für den Gemeinschuldner erbrachten Leistungen ist nicht Gegenstand eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/05/0246).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Verhältnis zu anderen Materien und Normen Zivilrecht sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050066.X02Im RIS seit
04.07.2007