RS Vwgh 2007/4/24 2006/05/0066

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §56;
VerG 2002 §30 Abs3;
VerG 2002 §9 Abs1;
VerG 2002 §9 Abs2;

Rechtssatz

Das vom Bf auf Grund seines Antrages auf Feststellung seines Anspruches auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und auf angemessene Vergütung für die als Abwickler für den Gemeinschuldner erbrachten Leistungen ist nicht Gegenstand eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/05/0246).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Verhältnis zu anderen Materien und Normen Zivilrecht sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050066.X02

Im RIS seit

04.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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