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10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
AVG §1;Rechtssatz
Der Vergütungsanspruch des Abwicklers gemäß § 30 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 ist nicht von der Vereinsbehörde festzustellen, da es sich hierbei um keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch des Abwicklers handelt. (Hier: Mangels einer im Vereinsgesetz 2002 normierten Zuständigkeit der Vereinsbehörde für die Feststellung der vom Abwickler gemäß § 30 Abs. 3 Vereinsgesetz 2002 verlangten vermögensrechtlichen Ansprüche hat daher die Sicherheitsdierktion als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Übereinstimmung mit der Rechtslage den Bescheid der BH gemäß § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG als nichtig erklärt, weil die Vereinsbehörde zu einer solchen Feststellung nicht zuständig war.)
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Zivilrechtsachliche ZuständigkeitAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050246.X04Im RIS seit
30.05.2007Zuletzt aktualisiert am
17.01.2013