Norm
VerG §8Rechtssatz
Auch bei Streitigkeiten zwischen dem Hauptverein und einem Zweigverein liegt ein enger Zusammenhang zum Vereinsverhältnis vor, der in Bezug auf die Dichte der Vereinsbeziehung mit einer Vereinsmitgliedschaft grundsätzlich vergleichbar ist. Auch Streitigkeiten zwischen dem Hauptverein und einem Zweigverein sind – bei einem in den Statuten vorgesehenen typischen Abhängigkeitsverhältnis des Zweigvereins – daher solche „aus dem Vereinsverhältnis“ im Sinn des § 8 VerG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132421Im RIS seit
04.03.2019Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019