RS OGH 2018/12/20 4Ob240/18z

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Veröffentlicht am 20.12.2018
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Norm

VerG §8

Rechtssatz

Der Begriff „Streitigkeit“ in § 8 VerG ist weiter zu verstehen als „derselbe Streitgegenstand bzw Anspruch“ im Sinn des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs. Dafür, dass sich die Schlichtungseinrichtung (§ 8 Abs 1 VerG) mit der „Streitigkeit“ befasst hat, ist daher ausreichend, dass die später im Prozess zu klärende Frage entweder von einer Partei zum Thema im Streitschlichtungsverfahren gemacht wurde oder die Entscheidung darüber zwingend aus der Entscheidung über den Streitschlichtungsantrag folgt, die Entscheidung der Prozessfrage also keiner gesonderten Beurteilung zugänglich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132422

Im RIS seit

04.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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