RS OGH 2005/4/21 2Ob51/05x

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Veröffentlicht am 21.04.2005
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Norm

VerG §8
VerG §33

Rechtssatz

In der Übergangsfrist des § 33 Abs 3 VerG (Anpassung der Statuten an die durch das Vereinsgesetz 2002 geschaffene Rechtslage) hindert der durch die Statuten festgelegte und noch nicht ausgeschöpfte vereinsinterne Instanzenzug für die Ausschließung von Mitgliedern (Vorstand-Vollversammlung) das vom Vorstand ausgeschlossene Vereinsmitglied nicht, den Anspruch auf Teilnahme an Vereinseinrichtungen (hier: Funkverkehr) im Klagewege vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen und durch einstweilige Maßnahmen sichern zu lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119932

Dokumentnummer

JJR_20050421_OGH0002_0020OB00051_05X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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