Norm
VerG §8Rechtssatz
In der Übergangsfrist des § 33 Abs 3 VerG (Anpassung der Statuten an die durch das Vereinsgesetz 2002 geschaffene Rechtslage) hindert der durch die Statuten festgelegte und noch nicht ausgeschöpfte vereinsinterne Instanzenzug für die Ausschließung von Mitgliedern (Vorstand-Vollversammlung) das vom Vorstand ausgeschlossene Vereinsmitglied nicht, den Anspruch auf Teilnahme an Vereinseinrichtungen (hier: Funkverkehr) im Klagewege vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen und durch einstweilige Maßnahmen sichern zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119932Dokumentnummer
JJR_20050421_OGH0002_0020OB00051_05X0000_001