Norm
ABGB §26Rechtssatz
Bis zu seiner Auflösung durch die Vereinsbehörde (§ 24 VerG) genießt ein nicht auf Gewinn berechneter Verein volle Rechtspersönlichkeit und kann sich als Arbeitsgesellschafter an einer neu gegründeten Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG) beteiligen. Das Firmenbuchgericht kann die Eintragung der KEG im Firmenbuch wegen eines § 2 VerG widersprechenden Vereinszwecks oder einer der Einkommenserzielung der Vereinsmitglieder dienenden Vereinstätigkeit verweigern, wenn der Grund für die Vereinsauflösung offenkundig ist. Ansonsten ist die Vereinsbehörde zu verständigen und das Eintragungsverfahren gemäß § 19 FBG zu unterbrechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115838Dokumentnummer
JJR_20011108_OGH0002_0060OB00188_01T0000_001