TE OGH 2006/12/18 8ObA99/06a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2006
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Thomas Keppert und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christoph W*****, vertreten durch Dr. Reinhard Kohlhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener Staatsoper GmbH, Opernring 2, 1010 Wien, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 41.325,20), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. August 2006, GZ 10 Ra 51/06b-25, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21. Dezember 2005, GZ 23 Cga 126/05z-20, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der am 14. 11. 1970 geborene Kläger war seit 1. 9. 1988 als Balletttänzer in der Wiener Staatsoper bei den österreichischen Bundestheatern beschäftigt. Nach der Ausgliederung der einzelnen Bundestheaterbetriebe wurde die nunmehr beklagte Partei Dienstgeber. Seit 1. 9. 1997 war der Kläger als Halbsolist beschäftigt. Mit Wirksamkeit vom 1. 9. 2005 wurden die Ballette der Wiener Staatsoper GmbH und der Volksoper Wien GmbH in eine Kompanie, nämlich „Das Ballett der Wiener Staatsoper und Volksoper" zusammengelegt. Dieses ist einer einheitlichen autonomen künstlerischen und kaufmännischen Leitung unterstellt. Der künstlerische und der kaufmännische Leiter sind jeweils Handlungsbevollmächtigte der Wiener Staatsoper GmbH und der Volksoper Wien GmbH in allen das Ballett betreffenden Belangen. Die Ballettleitung genießt im Rahmen des zur Verfügung gestellten Ballettbudgets finanzielle Autonomie.

Der künstlerische Leiter des Balletts ist (nunmehr) dem Staatsopern- und dem Volksoperndirektor gleichgestellt. Ihm gegenüber ist nur die Bundestheater-Holding GesmbH weisungsberechtigt. An den künstlerischen Leiter wurde die Aufgabe gestellt, die Ausführungen klassischer Ballette und Handlungsballette in den Vordergrund zu rücken und stattdessen weniger moderne Choreographien aufzuführen. Weiters war gewünscht, durch den Einsatz internationaler Tänzer das Publikumsinteresse zu verstärken. Da es sich dabei um Solotänzer handelt, ergab sich für den künstlerischen Leiter die „Notwendigkeit, sich von bisherigen Solotänzern des Balletts zu verabschieden", zumal Solotänzer aufgrund ihres Vertrags nicht verpflichtet sind, andere Rollen als Solorollen zu tanzen. Aus diesem Grund traf der künstlerische Leiter unter anderem die Entscheidung den Kläger in den dauernden Ruhestand zu versetzen.

Mit Schreiben der Bundestheater-Holding GmbH vom 12. 5. 2005 wurde der Kläger gemäß § 2b Abs 2 Z 2 Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG) mit Ablauf des 31. 8. 2005 in den dauernden Ruhestand versetzt.Mit Schreiben der Bundestheater-Holding GmbH vom 12. 5. 2005 wurde der Kläger gemäß Paragraph 2 b, Absatz 2, Ziffer 2, Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG) mit Ablauf des 31. 8. 2005 in den dauernden Ruhestand versetzt.

Am 1. 9. 2005 trat ein neuer Kollektivvertrag für die Ballettmitglieder im Konzernbereich der Bundestheater-Holding („Bundestheater-Ballettkollektivvertrag") in Kraft. Dieser gilt einheitlich für alle Mitglieder des „Balletts der Wiener Staatsoper und Volksoper". Das „Ballett der Wiener Staatsoper und Volksoper" tritt unter dieser Bezeichnung sowohl in der Staatsoper als auch in der Volksoper auf. Es wird jeder Tänzer in beiden Häusern eingesetzt.

Der Kläger begehrt die Feststellung des aufrechten Bestandes seines Bühnendienstverhältnisses zur beklagten Partei vom 1. 9. 2005 bis 31. 8. 2006. Mangels Abgabe einer Nichtverlängerungserklärung habe sich sein Bühnendienstverhältnis zumindest für diesen Zeitraum verlängert. Er habe einer Versetzung in den Ruhestand niemals zugestimmt und es liege auch kein Grund dafür vor. Die Bestimmung des § 2b Abs 2 Z 2 BThPG, wonach der Bundestheaterbedienstete bei einer Änderung in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater in den dauernden Ruhestand versetzt werden könne, müsse dahingehend interpretiert werden, dass es sich um eine Änderung in der Organisation handeln müsse, die die Versetzung in den Ruhestand zwingend notwendig mache. Eine solche Notwendigkeit bestehe hier nicht.Der Kläger begehrt die Feststellung des aufrechten Bestandes seines Bühnendienstverhältnisses zur beklagten Partei vom 1. 9. 2005 bis 31. 8. 2006. Mangels Abgabe einer Nichtverlängerungserklärung habe sich sein Bühnendienstverhältnis zumindest für diesen Zeitraum verlängert. Er habe einer Versetzung in den Ruhestand niemals zugestimmt und es liege auch kein Grund dafür vor. Die Bestimmung des Paragraph 2 b, Absatz 2, Ziffer 2, BThPG, wonach der Bundestheaterbedienstete bei einer Änderung in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater in den dauernden Ruhestand versetzt werden könne, müsse dahingehend interpretiert werden, dass es sich um eine Änderung in der Organisation handeln müsse, die die Versetzung in den Ruhestand zwingend notwendig mache. Eine solche Notwendigkeit bestehe hier nicht.

Die beklagte Partei wendete ein, dass eine komplette Neuorganisation der Ballette erfolgt sei. Die gegenständliche Pensionierung sei aufgrund der umfassenden Oragnisationsänderung durchgeführt worden. Unabhängig davon ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien, dass schon eine Personalreduktion ausreichend sei, um den Tatbestand des § 2b Abs 2 Z 2 BThPG zu begründen. Das Erfordernis einer näheren sachlichen Begründung sehe das Gesetz nicht vor.Die beklagte Partei wendete ein, dass eine komplette Neuorganisation der Ballette erfolgt sei. Die gegenständliche Pensionierung sei aufgrund der umfassenden Oragnisationsänderung durchgeführt worden. Unabhängig davon ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien, dass schon eine Personalreduktion ausreichend sei, um den Tatbestand des Paragraph 2 b, Absatz 2, Ziffer 2, BThPG zu begründen. Das Erfordernis einer näheren sachlichen Begründung sehe das Gesetz nicht vor.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Infolge der kompletten Neuorganisation des Balletts seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 2b Abs 2 Z 2 BThPG erfüllt. Das Erfordernis der Notwendigkeit der Pensionierung sei dem Gesetzestext eindeutig nicht zu entnehmen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Infolge der kompletten Neuorganisation des Balletts seien die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Paragraph 2 b, Absatz 2, Ziffer 2, BThPG erfüllt. Das Erfordernis der Notwendigkeit der Pensionierung sei dem Gesetzestext eindeutig nicht zu entnehmen.

Das Berufungsgericht hob über Berufung des Klägers das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Das (unstrittig anzuwendende) Bundestheaterpensionsgesetz unterscheide zwischen der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand (§ 2 BThPG) und der Versetzung bzw dem Übertritt in den dauernden Ruhestand (§ 2b BThPG). § 2 Abs 2 BThPG ordne an, dass mit der Versetzung in den Ruhestand aus dem Dienstverhältnis ein „Ruhestandsverhältnis" werde. Wenn eine Ruhestandversetzung ein Arbeitsverhältnis auch nicht beende, stelle sie doch eine gravierende Änderung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien dar, die „einer Frühpensionierung" und inhaltlich weitgehend einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspreche. Vor diesem Hintergrund gebiete eine theologische Interpretation die Auslegung, dass der Versetzungstatbestand des § 2b Abs 2 Z 2 BThPG nicht schon dann erfüllt sei, wenn eine Änderung in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater vorliege, sondern müsse vielmehr auch ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Organisations- oder Betriebsänderung und der vom Dienstgeber angestrebten Ruhestandsversetzung vorliegen. Eine solche kausale Verknüpfung gehe auch aus den erläuterten Bemerkungen zum Entwurf des Bundestheaterpensionsgesetzes 1958 hervor, die von dem Tatbestand der Änderung in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater als einem „Grund für eine Versetzung in den Ruhestand durch den Dienstgeber" sprechen. Zu prüfen bleibe, wie konkret die kausale Verknüpfung zwischen der Änderung in der Organisation und im Betrieb der Bundestheater mit der dauernden Ruhestandsversetzung zu sein habe. Hierfür könne die Rechtsprechung zu den betrieblichen Erfordernissen im Rahmen des Kündigungsanfechtungsverfahrens nach § 105 ArbVG nutzbar gemacht werden. Demnach sei nicht die Zweckmäßigkeit oder objektive Richtigkeit der vom Arbeitgeber getroffenen organisatorischen Maßnahmen zu prüfen, sondern vielmehr, ob die konkrete Ruhestandsversetzung zur Verwirklichung des beabsichtigten Erfolgs geeignet sei. Ausgehend davon, seien zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Ruhestandsversetzung weitere Feststellungen insbesondere zur Einsetzbarkeit des Klägers bzw der von der beklagten Partei behaupteten Notwendigkeit seiner Versetzung in den Ruhestand zu treffen. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, da soweit überblickbar, oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des § 2b Abs 2 Z 2 BThPG fehle.Das (unstrittig anzuwendende) Bundestheaterpensionsgesetz unterscheide zwischen der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand (Paragraph 2, BThPG) und der Versetzung bzw dem Übertritt in den dauernden Ruhestand (Paragraph 2 b, BThPG). Paragraph 2, Absatz 2, BThPG ordne an, dass mit der Versetzung in den Ruhestand aus dem Dienstverhältnis ein „Ruhestandsverhältnis" werde. Wenn eine Ruhestandversetzung ein Arbeitsverhältnis auch nicht beende, stelle sie doch eine gravierende Änderung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien dar, die „einer Frühpensionierung" und inhaltlich weitgehend einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses entspreche. Vor diesem Hintergrund gebiete eine theologische Interpretation die Auslegung, dass der Versetzungstatbestand des Paragraph 2 b, Absatz 2, Ziffer 2, BThPG nicht schon dann erfüllt sei, wenn eine Änderung in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater vorliege, sondern müsse vielmehr auch ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Organisations- oder Betriebsänderung und der vom Dienstgeber angestrebten Ruhestandsversetzung vorliegen. Eine solche kausale Verknüpfung gehe auch aus den erläuterten Bemerkungen zum Entwurf des Bundestheaterpensionsgesetzes 1958 hervor, die von dem Tatbestand der Änderung in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater als einem „Grund für eine Versetzung in den Ruhestand durch den Dienstgeber" sprechen. Zu prüfen bleibe, wie konkret die kausale Verknüpfung zwischen der Änderung in der Organisation und im Betrieb der Bundestheater mit der dauernden Ruhestandsversetzung zu sein habe. Hierfür könne die Rechtsprechung zu den betrieblichen Erfordernissen im Rahmen des Kündigungsanfechtungsverfahrens nach Paragraph 105, ArbVG nutzbar gemacht werden. Demnach sei nicht die Zweckmäßigkeit oder objektive Richtigkeit der vom Arbeitgeber getroffenen organisatorischen Maßnahmen zu prüfen, sondern vielmehr, ob die konkrete Ruhestandsversetzung zur Verwirklichung des beabsichtigten Erfolgs geeignet sei. Ausgehend davon, seien zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Ruhestandsversetzung weitere Feststellungen insbesondere zur Einsetzbarkeit des Klägers bzw der von der beklagten Partei behaupteten Notwendigkeit seiner Versetzung in den Ruhestand zu treffen. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, da soweit überblickbar, oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des Paragraph 2 b, Absatz 2, Ziffer 2, BThPG fehle.

Der Rekurs der beklagten Partei ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Rekurswerberin tritt der Rechtsansicht des Berufungsgerichts mit dem Argument entgegen, dass bereits die - unstrittige - Tatsache einer Organisationsänderung an sich für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand gemäß § 2b Abs 2 BThPG ausreiche.Die Rekurswerberin tritt der Rechtsansicht des Berufungsgerichts mit dem Argument entgegen, dass bereits die - unstrittige - Tatsache einer Organisationsänderung an sich für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand gemäß Paragraph 2 b, Absatz 2, BThPG ausreiche.

Die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin überzeugen nicht.

§ 2b Abs 2 lautet:Paragraph 2 b, Absatz 2, lautet:

„Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber - ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages - in den dauernden Ruhestand versetzt werden:

.....

Z 2 bei Änderung in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater ...".Ziffer 2, bei Änderung in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater ...".

Bereits aus der Gesetzessystematik des § 2b Abs 2 BThPG, der das Recht des Dienstgebers einen Bundestheaterbediensteten in den dauernden Ruhestand zu versetzen, grundsätzlich von in der Person des Bediensteten gelegenen Gründen abhängig macht, ergibt sich, dass auch die Ruhestandversetzung nach § 2b Abs 2 Z 2 BThPG im Zusammenhang mit der angeführten „Änderung in der Organisation oder dem Betrieb der Bundestheater" stehen muss. Auch aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (477 BlgNR, VIII. GP) .... dass dieser Grund für eine Versetzung in den Ruhestand durch den Dienstgeber zB im Fall einer Herabsetzung des Personalstandes oder der Schließung eines Bundestheaters vorliegen wird ... ergibt sich sehr wohl eine kausale Verknüpfung zwischen der Ruhestandversetzung und der Änderung in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater. Die von der Rechtsmittelwerberin gewählte Auslegungsvariante, dass das in den erläuternden Bemerkungen verwendete Wort „Grund" lediglich in dem Sinn zu verstehen sei, dass es sich dabei um einen von mehreren Tatbeständen für Ruhestandsversetzungen handle, ist schlicht nicht nachvollziehbar.Bereits aus der Gesetzessystematik des Paragraph 2 b, Absatz 2, BThPG, der das Recht des Dienstgebers einen Bundestheaterbediensteten in den dauernden Ruhestand zu versetzen, grundsätzlich von in der Person des Bediensteten gelegenen Gründen abhängig macht, ergibt sich, dass auch die Ruhestandversetzung nach Paragraph 2 b, Absatz 2, Ziffer 2, BThPG im Zusammenhang mit der angeführten „Änderung in der Organisation oder dem Betrieb der Bundestheater" stehen muss. Auch aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (477 BlgNR, römisch VIII. Gesetzgebungsperiode .... dass dieser Grund für eine Versetzung in den Ruhestand durch den Dienstgeber zB im Fall einer Herabsetzung des Personalstandes oder der Schließung eines Bundestheaters vorliegen wird ... ergibt sich sehr wohl eine kausale Verknüpfung zwischen der Ruhestandversetzung und der Änderung in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater. Die von der Rechtsmittelwerberin gewählte Auslegungsvariante, dass das in den erläuternden Bemerkungen verwendete Wort „Grund" lediglich in dem Sinn zu verstehen sei, dass es sich dabei um einen von mehreren Tatbeständen für Ruhestandsversetzungen handle, ist schlicht nicht nachvollziehbar.

Soweit die Revisionswerberin auf die Annäherung des Pensionsrechts gemäß BThPG an das der Beamten hinweist, ist daraus für ihren Standpunkt nichts gewonnen. Gemäß § 15a Abs 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 kann der Beamte aus wichtigen dienstlichen Interessen (§ 38 Abs 3) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er 1. zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und 2. die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.Soweit die Revisionswerberin auf die Annäherung des Pensionsrechts gemäß BThPG an das der Beamten hinweist, ist daraus für ihren Standpunkt nichts gewonnen. Gemäß Paragraph 15 a, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 kann der Beamte aus wichtigen dienstlichen Interessen (Paragraph 38, Absatz 3,) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er 1. zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und 2. die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.

Ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinn des § 38 Abs 3 BDG liegt insbesondere vor, (1.) bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen ....Ein wichtiges dienstliches Interesse im Sinn des Paragraph 38, Absatz 3, BDG liegt insbesondere vor, (1.) bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen ....

Sowohl der Verwaltungsgerichtshof (22. November 2000, Zl. 99/12/0168) als auch der Verfassungsgerichtshof (11. Juni 2003, Zl. B1454/02) verknüpfen die in § 38 BDG geregelte Versetzung (dies muss auch für die Versetzungen in den Ruhestand gelten, da § 15a Abs 1 BDG ausdrücklich auf § 38 Abs 3 leg cit verweist) ausdrücklich mit der Organisationsänderung und verlangen für die personelle Maßnahme eine sachliche Rechtfertigung.Sowohl der Verwaltungsgerichtshof (22. November 2000, Zl. 99/12/0168) als auch der Verfassungsgerichtshof (11. Juni 2003, Zl. B1454/02) verknüpfen die in Paragraph 38, BDG geregelte Versetzung (dies muss auch für die Versetzungen in den Ruhestand gelten, da Paragraph 15 a, Absatz eins, BDG ausdrücklich auf Paragraph 38, Absatz 3, leg cit verweist) ausdrücklich mit der Organisationsänderung und verlangen für die personelle Maßnahme eine sachliche Rechtfertigung.

Im Übrigen ist nicht strittig, dass das Dienstverhältnis des Klägers zur beklagten Partei ein privatrechtliches darstellt und dass auch die Ruhegenüsse der dem BThPG unterliegenden Dienstnehmer auf Privatrecht beruhen (zuletzt 9 ObA 56/04g mwN). Es ist dem Berufungsgericht jedenfalls insoweit beizupflichten, dass sich aus § 105 ArbVG allgemeine Grundsätze ableiten lassen, die den Dienstgeber bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einer sachlichen Vorgangsweise verpflichten und dass dieses Sachlichkeitsgebot jedenfalls auch (analog) auf die Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 2b Abs 2 Z 2 BThPG Anwendung zu finden hat.Im Übrigen ist nicht strittig, dass das Dienstverhältnis des Klägers zur beklagten Partei ein privatrechtliches darstellt und dass auch die Ruhegenüsse der dem BThPG unterliegenden Dienstnehmer auf Privatrecht beruhen (zuletzt 9 ObA 56/04g mwN). Es ist dem Berufungsgericht jedenfalls insoweit beizupflichten, dass sich aus Paragraph 105, ArbVG allgemeine Grundsätze ableiten lassen, die den Dienstgeber bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einer sachlichen Vorgangsweise verpflichten und dass dieses Sachlichkeitsgebot jedenfalls auch (analog) auf die Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Paragraph 2 b, Absatz 2, Ziffer 2, BThPG Anwendung zu finden hat.

Der von der Rekurswerberin vertretenen Auslegungsvariante ist daher ein Absage zu erteilen.

Erweist sich die den Aufhebungsbeschluss tragende Ansicht (grundsätzlich) als richtig, kann der Oberste Gerichtshof nicht prüfen, ob eine Ergänzung des Verfahrens tatsächlich erforderlich ist (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 519 ZPO Rz 107 mwH).Erweist sich die den Aufhebungsbeschluss tragende Ansicht (grundsätzlich) als richtig, kann der Oberste Gerichtshof nicht prüfen, ob eine Ergänzung des Verfahrens tatsächlich erforderlich ist (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 519, ZPO Rz 107 mwH).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Textnummer

E82973

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBA00099.06A.1218.000

Im RIS seit

17.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten