Norm: MedienG §39 Abs4
Rechtssatz: Der Begriff Unterlassung der "Weiterverfolgung seines Anspruchs" ist in teleologischer Reduktion dahin auszulegen, dass der in §39 Abs4 MedG geregelte Regressanspruch des Bundes auch dann nicht entsteht, wenn der Antragsteller das Verfahren zur Durchsetzung eines erst nach dessen Einleitung als offenkundig aussichtslos erkennbar gewordenen medienrechtlichen Entschädigungsanspruchs nicht bis zur Antragsabweisun... mehr lesen...
Norm: MedienG §8a Abs5MedienG §39 Abs4
Rechtssatz: § 39 Abs 4 MedG ist so auszulegen, dass ein Regressanspruch des Bundes gegen den Antragsteller in einem selbständigen Verfahren nach §§ 8, 8a MedG betreffend die vom Bund getragenen Kosten der Veröffentlichung der Mitteilung nach § 37 MedG entfällt, wenn dem Antragsteller in einem gerichtlichen Vergleich unzweifelhaft eine Entschädigung nach den §§ 6 ff MedG, die seinem selbständigen Antrag nac... mehr lesen...
Norm: MedienG §8a Abs5MedienG §39 Abs4
Rechtssatz: Hat der Privatankläger nach Abschluß eines Vergleichs über die Entschädigungsleistung seine Ansprüche auf Strafverfolgung und Urteilsveröffentlichung nicht mehr weiter verfolgt und die Anklage zurückgezogen, liegen die Voraussetzungen eines Rückgriffs mangels Weiterverfolgung des Anspruches vor. Entscheidungstexte 6 Ob 351/97d Entscheid... mehr lesen...
Norm: MedienG §8a Abs5MedienG §39 Abs3MedienG §39 Abs4
Rechtssatz: Aus welchem Grund der Privatankläger die weitere Verfolgung unterließ, ist unbeachtlich. Er haftet dem Bund für den Rückersatz auch dann, wenn die Weiterverfolgung ohne sein Verschulden unterblieben ist. Entscheidungstexte 1 Ob 33/86 Entscheidungstext OGH 22.10.1986 1 Ob 33/86 Veröff: SZ 59/181 = MR 1986 H6,12 (Rug... mehr lesen...